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§. 21 .
Nur vom Souverän kann die Einführung einerneuen Verfassung rechtmäfsig ausgehen. Dem Souve-rän liegt die Sorge für Erhaltung und Vervollkomm-nung der Staatscinrichtungcn ob, und die Geschichtezeigt uns das bedauerliche Resultat der verderblichenMeinung, dafs Willkühr des Volks die bestehende Ver-fassung ändern dürfe.
§. 22 .
Es kann sogar andern Staaten das Recht nichtabgesprochen werden, auch ohne Requisition oder be-sondere Vertragsverliällnisse in die Angelegenheiteneines Staates sich zu mischen, wenn bedenkliche Um-stände die bestehenden Verfassungen bedrohen «).
a) Völkerrechtliche Erörterung des Rechts der europäi-schen Mächte in die Verfassung eines einzelnen Staatessich zu mischen. Berlin 1821.