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8 t a a t s r o c h t.
§■ 7 .
Das Staatsrecht, als Wissenschaft, behandelt dierechtlichen Verhältnisse, welche sich auf die obersteGewalt im Staate beziehen. Insofern man nur Ver-hältnisse zwischen Souverän und Unterthanen oderauch der letztem unter einander zum Slaatsrecht rech-net, kann man Staatsrecht im engern und im wei-tern Sinne unterscheiden. Im weitesten Sinne hatman häufig auch das Völkerrecht dem Begriffe desStaatsrechts untergeordnet.
§• 8 .
Das Staatsrecht ist entweder ein positives, wel-ches auf den Gesetzen und der Verfassung eines be-stimmten Staates beruhet, oder ein allgemeines (na-türliches, philosophisches, jus publicum universale ),wodurch ein Ideal für die Einrichtung des Staates, des-sen Zwecken gemäfs, aufgestellt wird.
§• 9 .
Jeder Staat hat ein eigenes positives Staats-recht, so wie er seine eigenen Sitten und Gesetzehat. Die Verfassung des deutschen Reichs und dergemeinschaftliche Charakter der Deutschen legten denGrund zu einem allgemeinen deutschen Staats-rechte, welches indessen mit dem Beginn der Sou-veränität der einzelnen deutschen Staaten natürlichseine Kraft verlor. In neuerer Zeit wurden durch dasRecht des deutschen Bundes abermals gemeinschaft-liche staatsrechtliche Grundsätze aufgestellt.
§• 10 .
Das allgemeine Staatsrecht ist ein Theil desNaturrechts, in welchem die Begriffe vom Rechte aufdie des Staats angewendet werden.
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