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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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des natürlichen Bedürfnisses der geselligen Ordnung,sondern auch der Vernunft des durch die Gesellschaftgeistig vervollkommnctcn Menschen.

§ 2 .

Sicherheit nach Aufsen, Schutz des Einzelnen, undmoralische Ausbildung erscheinen als Hauptzweckeder bürgerlichen Gesellschaft.

§ 3 .

Historisch ist der Ursprung der Staaten nicht zuergründen. Dafs dem Beginn eines Staates ein Vertragzwischen der Schutzherrschafl und denen, welche sichderselben unterwerfen, vorangehe, und in diesem derUrsprung des Staates liege, ist häufig behauptet wor-den. Wir finden aber in der Geschichte nur Verträge,welche die Verhältnisse der Mitglieder des Staates un-ter einander und zur Regierung festsetzen, ein solcherVertrag wird aber nolhwendig dadurch bedingt, dafsein Staat unter irgend einer Form schon vorhanden sey.

§. 4 .

Regierung heifst die Ausübung der obersten Ge-walt im Staate. Die Untcrthanen werden von jenerbeschülzt und sind ihr dagegen Treue und Gehorsamschuldig.

§. 5 .

So nolhwendig als die Existenz der bürgerlichenGesellschaft an sich erscheint, so einleuchtend ergiebtsich auch aus den Quellen dieser Nothwendigkeit dasBedürfnifs einer souveränen Gewalt im Staate, die,als Mittelpunkt des Ganzen, seine Zwecke ordnet, dieMittel dazu in Ausführung bringt und vervollkommnet, bestimmte Gesetze für die einzelnen Mitglieder giebt.

§. 6 .

Den Inbegriff der unter einer Souveränität vereinig-ten einzelnen Personen nennen wir: Volk.