legt und 3) auch die Domaincn die Grundsteuer tragensollen, enthält auf den ersten Anblick außerordentlichviel Plausibles und ist offenbar durch die frühere gleicheMaßregel des französischen Staates hervorgcrufcn wor-den. Der Versuch der Ausführung/ ja die nähere Un-tersuchung der dazu erforderlichen Initiativ-Maßregelnmußte das unverkennbare Unrecht, den Sturz vielerFamilien, die Untergrabung des Vermögens und Credits,die unausbleiblich damit verbunden waren, wahrneh-men lassen. Die Ausführung dieses Gesetzes wäre einMißgriff gewesen, man wollte im Geiste dcS Systemsder Reformen handeln und hätte im Geiste des^ Sy-stems der Revolution gehandelt. Ausführbar war dasGesetz, wenn man ganz im Sinne des letztem Systemssich allen Conscquenzen desselben hingab. DaS Gesetzist nicht widerrufen, aber cs ist durch seine Nicht-Aus-führung factisch nicht vorhanden, cs ist bei den heutigenMaximen verschollen. Aber wenn dieses Gesetzauch Gültigkeit besitzen sollte,so würde esnur für die dainals im Um fan g d e r M o n ar-chie begriffenen Provinzen Anwendungfinden können. Diese Theile haben bei wei-tem mehr Ucbcrcinstimmcndcs unter einander, wiedie westlichen Provinzen mit den östlichen. Daher würdedie Ausgleichung der Grundsteuer leichter gewesen seinals heute, weil die Bestandtheile des Staates zur Zeitheterogener sind. Und dennoch muß man unübcrsteiglicheHindernisse gefunden haben! Denn es lag im Charak-rer und Geiste jener Zeit, ein solches Gesetz zu reali-siren! Von diesen und ähnlichen Maßregeln erwarteteman die Wiedergeburt des Staats und die Verjüngungseiner Kräfte. Eine nähere Erwägung der damaligenund heutigen Güter-Verhältnifse und Güter-Crcdit-Ver-
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