Druckschrift 
Würdigung der Schrift Preussen und Frankreich
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

10

cher vielleicht Nichts zu den Staatslastcn beiträgt, eineGrundsteuer aufzuerlegen, welche der frühere Eigner ab-gelöst hat, kann es dann als Billigkeit gelten, daß dergegenwärtige Besitzer eines Preußischen Gutes von dem-selben eine Rente entrichten soll, weil diese oderjeneProvinz mit einer höhern Grundsteuerdem Staate einverleibt worden ist? Warumist der bezcichnete Dritte von der Grundsteuer befreit?Offenbar, weil er diesen Bortheil in dem Kaufpreisedes Gutes erstanden hat. Und soll es der Preuße wel-cher denselben Vorthcil auf gleiche Weise in dem hohemKaufschilling erworben hat, nicht sein?

Es ist in der That höchst interessant, die Besteue-rung des beweglichen Kapitals im Vergleiche mit jenerdes unbeweglichen zu beobachten. Das bewegliche Ka-pital wird als solches gewöhnlich nicht getroffen Ka-pitalien-Besteuerung ist bis heute ein Problem der Fi-nanzkunde geblieben, das nie vollkommen gelöst wordenist. Nur wo das Kapital gewissermaßen aus sich selbsthcraustritt, wo es als Kraft wirksam, sich in seinenFolgen manfestirt, wie bei den Gewerben, ist csder Besteurung zugänglich und kann von ihr berührtwerden. Aber indem es Productioncn erzeugt und un-terhält, wird es selbst nicht getroffen, sondern nur dievon ihm geschaffenen Früchte erfahren diesen Nachtheil.Das Grund-Kapital aber wird ganz davon ver-schieden als Stammvermögcn von jeder Abgabe ge-troffen, und erfährt in demselben Maße eine Vermin-derung wie wir bereits erwähnt haben in welchemdie Abgabe einen Theil seiner Bodenrente ausmacht.

Das Königliche Edikt von 1810, wonach 1)alle Steuer-Exemtionen wegfallen sollen, 2) alle bishervon der Grundsteuer befreiten Grundstücke mit ihr Ke-