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ansordcm, und ihm darf mn so weniger Folge unterden erwähnten Bedingungen verweigert werden, alsdieses Prinzip selbst der vorzüglichste Stützpunkt allerpositiven Verhältnisse ist. So kommen wir auf denGrundsatz, daß dem bestehenden nicht Zeitgemäßendas neue Bessere mit der aufmerksamsten Handhabungdes Princips allgemeiner Wohlfahrt, mit der sorgfältigstenSchonung aller Ansprüche, Rechte und Interessensubstituirt werden müsse. Da aber jede plötzliche Ver-änderung gewaltsame Wirkungen zu veranlassen pflegt,so wird der Grundsatz der Allmähligkeit, als die allge-meine Bedingung der Ausführung erscheinen. Es habensich in der Gesellschaft aber bereits gewisse Begriffeüber Recht und Eigenthum gebildet, welche ebenfallseine milde Berücksichtigung erheischen, wenn sie auchnicht mit derselben Strenge auf die Grundlage positiverRechte zurück geführt werden können.
Grundsteuer.
Wir betrachten die Lasten, welche auf gewissenGütern ruhen» ebensowohl, als ein wirkliches Eigen-thum derjenigen, zu deren Gunsten sie bestehn, wie diefreien Güter selbst als einen Besitz ihrer Eigenthümer.Auch laßt sich kaum ein Unterschied zwischen erstem undletztem auffinden. Gleichwohl hat die französische Re-volution die Lasten auf dem linken Rbeinufer durcheinen Gewaltstreich vernichtet, während sie das Pri-vateigenthum einzelner Staatsbürger nirgendwo an-getastet hat, denn die Vermögens - Confiscationder Klöster, Emmigrirten, und anderer physischerund moralischer Personen beruhten auf besonder» Grün-den, deren Entwickelung nicht hierhin gehört. DasPrincip der Aufhebung dieser Lasten ohne Entschädigung