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ligcn Charakter besitzen, wenn das Rechts-Prineip derGleichheit aller Besteuerung in aller Beziehung rcalisirtwerden könnte und realisirt würde, und jedes Kapital-Vermögen mit derselben Abgabe belegt würde. Unterdiesen Umständen würde nämlich nicht die Wahl blei-ben, einen Fonds in Gütern oder als beweglichesKapital anzulegen: um sie im letzter» Falle der Steuergänzlich zu entziehen. Jede neue Abgabe würdeGrundbesitzer und Kapitalisten im gleichen Maße tref-fen, und dabei würde durch die Erhöhung der Abgabezwar die jeweilige Rente des Grundvermögens, keines-wegs aber der Kapitalwerth desselben gemindert, weilncmlich der Zins als das Aequivalent in beweglichem Ka-pital oder Geld in demselben Maße durch die Steuerverringert wäre. Die allgemeine Gleichstellung derGrundsteuer würde daher in keiner Beziehung bei Er-haltung aller ü b r i g c n U m stä n d e dem absolutenRechts-Prinzip genügen; es würde eine halbe Maßregelseyn, eine Verletzung der bisherigen Grundsätze der Gesell-schaft, weil man gegen das Bestehende verstoßen undhiebei sich dennoch nicht auf die Gerechtigkeit, als denletzten Grund, stützen könnte. Mit andern Worten,man würde einem Theil der Dermögensbesitzcr Eigen-thum nehmen, und dem andern Theil bei gleicher Ver-pflichtung es lassen, um — gerecht zu sein- — DieseEigenthümlichkcit der Grundsteuer hat in England dieAblösung derselben herbeigeführt; könnte cs je gerechtfer-tigt werden, daß die Grundstücke, bei welchen die Ablö-sung ausgeführt ist, jemals von Neuem mit derselbenGrundsteuer belegt würde, wie sie und weil sie andereGrundstücke entrichten?
Und wenn es in England als Ungerechtigkeit er-scheint» einem Gute, dessen heutiger Besitzer als sol-