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Würdigung der Schrift Preussen und Frankreich
Entstehung
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der dazu Berechtigten, ist ein revolutionäres Princip.Das Princip der Ablösung mit Schadloshaltung derWetheiligten ist ein Princip des Systems der Reformen.Mit diesen Lasten erscheint die Grundsteuer der Sachenach verwandt, dem Rechte nach aber verschieden. DieLasten sind privatrechtlicher, die Grundsteuer ist staats-rechtlicher Natur. Dennoch ist die letztere in den mei-sten Landern gleich den erstem behandelt worden. Auchist ihre Wirkung, wenn sie nach demselben Grundsätzeerhoben wird, vollkommen gleich. Die Grundsteuerist vor andern Steuern dadurch ausgezeich-net, daß sie als eine directe Abgabe ohneRücksicht auf das Vermögen oder das Ein-kommen irgend einer Person entrichtetwird, und daß sie daher den Kaprral-Wcrthin demselben Maße schmälert, in welchemsie ein Theil seines Zinses ist. Gerade weildas Grundeigenthum 1) offenkundig, 2) unbeweg-lich, 3) in allen seinen Veränderungen wahrnehm-bar da liegt, so ist cs der Besteuerung so leicht zugäng-lich und durch die Gewißheit ihrer Fortdauer, min-dert sie nicht nur des heutigen Inhabers Einkommensondern auch sein Stamm-Vermögen. Kauft jemandheute ein Landgut im Werthe von zwanzigtausend Tha-lern mit einer Grundsteuer von zweihundert Thalern, sohat er beim Kaufe jene zweihundert Thaler im Kapi-talwerthe berechnet und er würde gewiß viertausendThaler, mehr dafür gegeben haben, wenn die Grund-steuer nicht darauf ruhte, so wie er den Werth seinesGutes unter sonst gleichen Umständen ohne Zweifel umzweitausend Thaler geschmälert sieht, wenn die Grund-steuer um hundert Thaler erhöht wird. Die Grund-steuer würde gewiß nicht diesen eigenthümlich nachthei-