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muß dcr letztere der Sparkasse so lange verbleiben und zinsbar wieder angelegt wer-den, bis sich ein hinreichendes Kapital gebildet hat, um etwanige Verluste des Fondszu decken und die Verpflichtungen gegen die Einleger zu erfüllen, ohne daß es nöthigist, deshalb die allgemeine Vertretung dcr Stadtgcmcinde in Anspruch zu nehmen.
Die dies Reserve-Kapital überschießenden Summen können, nach eingeholter Ge-nehmigung des Herrn Ober-Präsidenten, von den Communal-Behörden zur Tilgungder Stadtschulden oder zu anderen öffentlichen Zwecken verwendet werden.
Bei einer ctwanigen dereinstigen Auflösung der Sparkasse soll der nach geschehe-ner Erfüllung aller Verpflichtungen noch vorhandene Reserve-Fonds zur Tilgung derStadtschulden, oder wenn solche nicht mehr existircn, zu anderen öffentlichen Zweckennach dem Beschlüsse der städtischen Behörden verwendet werden.
H. 16.
Der Nendant der Sparkasse, welcher gegenwärtig zugleich Reudaut der Stadt-kassc ist, hat eine Kaution von 3,660 Rthlrn. bestellt, die vorzugsweise für die Ver-waltung der Sparkasse haftet. Den Rendantcn wählt die Stadtverordneten-Versamm-lung, der Magistrat bestätigt denselben.
5. 17-
Die Sparkasse steht, außer unter spezieller Aufsicht der Communal-Behörden,auch unter Oberaufsicht der Höheren Staats-Behörden, und ist der unmittelbarenAufsicht eines besonderen Kuratoriums unterworfen. Die Stadtverordneten-Versamm-lung wählt zu dem letzteren vier Mitglieder, von denen das eine ein Stadtverordnetersein muß. Der Magistrat ordnet diesen aus seiner Mitte das Vorsitzende Mitglied zu.Der Kämmerer ist stets Mitglied dieses Kuratoriums.
5. 18.
Die Kuratoren der Sparkasse sind verpflichtet, auf eine genaue Befolgung desStatuts, und überhaupt auf eine zweckmäßige Verwaltung der Kasse zu sehen, auchallmonatlich diese letztere zu rcvidiren.
Sowohl dcr Magistrat, wie auch nach Maaßgabc des H. 183. Ii», k. dcr Städte-Ordnung vom 16. November 1868 die Stadtverordneten-Versammlung, sind berech-tigt, den Kuratoren behufs dcr Revisionen noch besondere Deputirte beizuordnen, auchaußerordentliche Kassen-Revisionen zu jeder Zeit zu veranstalten.
Der Kassen-Abschluß und die Revisions-Verhandlungen werden dem Magistratund der Stadtverordneten-Versammlung vorgelegt.
H. 19.
Die Kuratoren müssen im Januar eines jeden Jahres unter ihrer und des Ren-dantcn Unterschrist eine spezielle Nachweisung der Beträge drucken lassen, welche fürRechnung der Interessenten am 31. Dezember des verflossenen Jahres bei der Spar-kasse verwaltet wurden. In diese Nachweisung, von welcher dem Magistrate wie derStadtverordneten-Versammlung die erforderlichen Exemplare zu überreichen sind, wer-den nur sämmtliche Nummern, aber nicht die Namen dcr Interessenten aufgenommen.
Zugleich ist darin dasjenige, was im abgelaufenen Jahre sonst von Bedeutungvorgefallen ist, und die Sparkasse betrifft, mitaufzunehmen.