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Trottoir - Attgeleqenheit.
Jahre 1823 hatten des Königs Majestät bestimmt, daß mit den Hauseigcnthü-mcrn in einigen frequentcn Straßen eine freiwillige Ucbcrcinkunft riicksichtlich der An-legung von Granitbahncn vor ihren Häusern getroffen werden möchte, und solltenalsdann auch die Kosten dieser Anlage vor Königlichen Gebäuden bewilligt werden.Es wurden zunächst vier Straßen, die Leipzigerstraßc, die Jägerstraße, dieNene Friedrichsstraße und die Königsstraße, als solche bezeichnet, in welchendie Anlage vorzugsweise gewünscht werde; der Magistrat war bemüht, im Wege derUnterhandlung der Absicht des Königs zu entsprechen, und beschränkte diese Maaßregclnicht bloß auf die angeführten vier Straßen, sondern dehnte dieselbe auch auf zwölfandere Straßen aus, in welchen die Anlage ebenfalls nützlich und räthlich schien. Sowurde die Anlegung der Granitbahncn in der Breitenstraße, Brüderstraße, auf demSchloßplatz :c. gänzlich und in mehreren anderen Straßen zum großen Theil zu Standegebracht.
Mittelst Kabincts-Ordre vom 18. Mai 1828 wurde hicrnächst noch bestimmt, daßüberall, wo nach sachverständigem Ermessen eine Instandsetzung der Bürgersteige inden hiesigen Straßen und an den Plätzen polizeilich nothwcndig erachtet werde, dieHanseigenthümcr angehalten werden sollten, Trottoirs von Granitplattcn anzulegen.
So große Annehmlichkeit nun auch die Granitbahncn gewährten, und so wün-schcnswerth es war, solche soviel als möglich zu fördern, so ließ sich doch nicht verkennen,daß es für den nicht bemittelten Theil der Hauseigcnthümcr drückend sein mußte, diebedeutenden Kosten allein zu tragen.
Die Commune beschloß daher unterm 26. Mai 1829, bei den Höheren Behördendarauf anzutragen, daß die einzuführende Hundesteuer auf die Anlage von Granitbah-nen verwendet werde, und die Hauscigcnthümer dazu ein Drittheil der Kosten beitra-gen sollten; daß ferner die Anlage, so weit der Fonds reiche, regelmäßig straßenweiseausgeführt werde und dagegen die zwangsweise Legung aushöre.
Mittelst Kabincts-Ordre vom 3. August 1831 wurde hieraus auch genehmigt, daßnach und nach in den frequentcsten Straßen Bcrlin's durchweg Granitbahnen gelegtund zur Förderung des Plans, so wie zur Erleichterung der Hauscigcnthümer, diesenaus den gesammelten Fonds der seit dem Jahre 1839 eingeführten Hundesteuer eineBeihülfe gegeben werden solle.
Das hicrnächst auf Grund dieser Kabinets-Ordre entworfene, von dem Königl.Ministerium des Innern und der Polizei, so wie der Königl. Verwaltung für Handel,Fabrikation und Bauwesen unterm 39. Juni 1833 erlassene Reglement,
die Anlegung von Granitbahnen auf den Bürgcrsteigen in denStraßen der Residenz Berlin betreffend,enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
1) Die Anlegung von Granitbahnen ist auf die gepflasterten Straßen innerhalb der
Ringmauer beschränkt.
2) Zur Anlegung von Granitbahncn sind verpflichtet:
a. Die Eigenthümer der Grundstücke in denjenigen Straßen, welche von den