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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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92
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Verwaltnngs - Bericht

der

Forst- und Oeconomie-Deputation der Stadt Berlin für die Jahre

1829 bis 1869-

I. Einleitunq.

>^m Jahre 1833 ist nach einem Communal-Beschlusse die Forst- und Oeconomie-Deputation, welche bis dahin vorzüglich nur eine berathende technische Deputation war,und nur in einzelnen Geschäftszweigen unter specielicr niagistratualischcr Leitung eineMitwirkung bei der Verwaltung ausübte, neu organisirt, und derselben seit dieserZeit eine sclbstständigere Stellung angewiesen worden. Nicht bloß in Hinsicht diesersclbstständigercn Stellung, sondern auch deshalb, weil die bisherigen Vcrwaltungs-berichte nicht alle Geschäftszweige in übersichtlicher Art darstellen, erscheint eine speciel-lere Berichterstattung zeitgemäß zu sein; deshalb ist in diesem Bericht zugleich überdie einzelne Grundstücke in gedrängter Kürze Dasjenige aufgenommen, was geschicht-lich davon bekannt ist.

Nach der, der Deputation ertheilten Instruction vom 11. Dezember 1833, undden späteren anderweitigen Bestimmungen ressortirt von derselben die Verwaltung inBetreff aller Communal-Grundstücke, aller Nutzungen und Gerechtigkeiten außerhalbder Stadt, und die Verwaltung der Holzplätze in der Stadt, und der vorstädtischcnErleuchtung.

Die Verwaltung wird unter Aufsicht des Magistrats und nach generellen An-weisungen desselben ausgeführt. Zu dieser Verwaltung gehören folgende specielleGeschäfts-Branchen:

s. die Ausführung bestehender Administrationen;

K. die Einleitung und Ausführung neuer Administrationen, welche ihr über-tragen werden;

(zu Hanptveränderungen in Betreff der Administrationen »ü m und b. ist dieGenehmigung der Communal-Behörden erforderlich),c. Vcrmicthungen und Zeitverpachtungen von Grundstücken, Nutzungen undGerechtigkeiten, und ist dabei bestimmt, daß dieselben ohne Genehmigung vermiethetund verpachtet werden können,

wenn der jährliche Ertrag nur 50 Rthlr., oder weniger beträgt,wenn die bisherigen Bedingungen zu Grunde gelegt werden,wenn sie nicht geringeren Ertrag als bisher gewähren, undwenn sie höchstens auf sechs Jahre verpachtet werden.

Zu allen anderen Vcrmiethungcn und Verzeitpachtungen ist die jedesmaligeZustimmung der Communal-Behörden erforderlich;

ä. die Vererbpachtung oder sonstige Veräußerung von Grundstücken, nach er-folgter Genehmigung, und die Ausführung von Holzschlägen und Holzverkäufen, nachdesfalls einzuholender Genehmigung;