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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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364
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8.

V o r s p a n « - A n g e l e q e u h e i t.

ach dem Edict vom 28. Oktober i81v ist jeder Zugvieh haltende Einwohner auchin Fricdcnszeiten zur Gestellung des Militair-Vorspanns bei Märschen ganzer Trup-pen-Abtheilnngcn und bei großen Transporten von Militair-Bcdürfnisscn verpflichtet.

Zur Vorspann-Leistung werden nach dem Regulativ vom 29. Mai 181k und denspäter ergangenen diesfälligen Bestimmungen nicht herangezogen:

1) Pferde, welche Gliedern der Königl. Familie gehören,

2) Pferde der Posthaltcr, welche wirklich für das Postfuhrwescn bestimmt sind,

3) Pferde, welche von Königl. Ofsiciantcn und Aerztcn ihres Amtes wegen noth-wendig gehalten werden müssen,

4) diejenigen Pferde, für welche sonst nach den Bestimmungen des Edicts vom28. Oktober 1819 über die neue Consumtions- und Lurusstcucr, Lurussteucrentrichtet wurde, insofern die Eigcnthümer derselben für die Befreiung jährlichfür jedes Pferd 3 Nthlr. an die Communalkasscn ihres Wohnorts zahlen,

3) Pferde der Pferdehändler, welche ausschließlich zum Handel bestimmt sind,

K) alle Dienstpferdc, welche Offiziere der Linie halten, und aus welche ihnen Fou-rage aus öffentlichen Magazinen verabreicht wird, desgleichen auch diejenigenPferde, welche sie etwa über den Rations-Etat zum Dienst benutzen und eigen-thümlich besitzen,

7) alle Dienstpscrde, welche Landwehr-Offiziere halten und auf welche sie nachdem Landwehr-Fricdens-Vcrpflcgungs-Etat fortlaufende Fourage-Rationen ausöffentlichen Magazinen beziehen, und endlich

8) ein Reitpferd für jeden Lieutenant der Landwehr-Kavallerie, wenn derselbe sichsolches außer der Ucbungszeit hält.

Rücksichtlich der Luruspferde 4. ist durch den H. 3. des gedachten Regulativsvom 29. Mai 18IK noch näher bestimmt, daß es von der Erklärung der Eigcnthümerderselben abhängen solle, ob sie von der Befreiung gegen die angeordnete Zahlungvon 3 Nthlrn. pro Pferd Gebrauch machen, oder zur Thcilnahme an die Gestellungdes Vorspanns verpflichtet sein wollen; diese Erklärung muß jedoch mindestens 3 Mo-nate vor dem Anfange des nächsten Jahres abgegeben werden.

Die spezielle Besorgung der durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen über dasVorspannwesen entstehenden Geschäfte, namentlich das Ausschreiben und Repartircn desVorspanns auf einzelne Verpflichtete, welches den Communcn obliegt, ist für Berlini. I. 1832 einer besonderen städtischen Deputation unter der Benennung:Vorspann-Deputation des Magistrats", übertragen, welche aus zwei Mitgliedern des Ma-gistrats und vier Stadtverordneten besteht. Früher ressortirten diese Geschäfte vondem Magistrat unmittelbar und wurden durch einen Kommissarius desselben bearbeitet.Die Geschäfts-Verwaltung der Vorspann-Deputation ist im Wesentlichen folgende:

Alljährlich, und zwar zu Aufang jeden Jahres, wird eine allgemeine Aufnahmeder Pferde veranlaßt, und zu diesem Behuf jedem Hauscigenthümcr in hiesiger Stadtund deren Weichbild eine Ausnahme-Tabelle zugesendet, um darin die in seinem Hausebefindlichen Pferde zu verzeichnen. Nach diesen, durch die Bezirks-Vorsteher revi-dirten Tabellen werden die Vorspann-Kataster angelegt, und zwar: