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„allein ihm oder dem sonst als rechtmäßigen Inhaber des Quittungsbuches„sich lcgitimircnden Producentcn desselben werden ausgezahlt werden,"
Die Auszahlung von Geldern, welche bei der Sparkasse unter dieser Form ver-waltet werden, kann nur an den notirten Inhaber selbst, oder nur gegen eine von ihmausgestellte Quittung geleistet werden, deren Nichtigkeit und Unterschrift durch bekannteund glaubhafte Personen attestirt worden.
Ist der Interessent verstorben, so müssen seine Erben als solche, und daß sie zurEmpfangnahme der Ersparnisse berechtigt sind, sich legitimiren.
5- Ii-
Derjenige, welchem durch Zufall ein Sparkassenbuch gänzlich vernichtet wordenoder verloren gegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zuerhalten wünscht, den Verlust sofort nach der Entdeckung dem Ncndanten der Spar-kasse anzeigen, welcher denselben, ohne sich um die Legitimation des angeblichen Inha-bers zu bekümmern, in den Kassenbüchern vermerkt.
Vermag der Verlierer die gänzliche Vernichtung des Buches auf eine, nach demErmessen des Magistrats überzeugende Art darzuthun, so wird ihm auf des letzterenVerfügung durch das Kuratorium der Sparkasse, auf den Grund der Kassenbücher,ohne Weiteres ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt. In allen übrigen Fällen mußdas verloren gegangene Sparkassenbuch, unter Beobachtung der im Reglement vom12. Dezember l838, H. lZ. erthcilten Vorschriften, gerichtlich aufgeboten und amortisirtwerden, bevor dem Verlierer ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt werden kann.
H. 12.
Die bei der Sparkasse durch geschehene Einzahlungen angesammelten Geldermüssen stets zinsbar belegt werden, und zwar den Zeitumständen gemäß:„in Hypotheken, die depositalmäßige Sicherheit gewähren,"
„in inländischen Staatspapieren,"
„in Pfandbriefen" und„in hiesigen Stadtobligationen,"
„so wie auch bei der Königlichen Sechandlung" oder„bei der Königlichen Bank."
Jedoch muß zur Leistung der vorkommenden Zahlungen fortwährend ein baarerBestand von Zwanzig Tausend bis Dreißig Tausend Thalern bei der Kasse verbleiben.
5. 13-
Die angekauften Dokumente und Geld-Effekten werden beim Magistrats-Depo-sitorio niedergelegt und nur auf ausdrückliche Anweisung des Magistrats, je nachdemdas Bedürfniß der Sparkasse es erfordert, oder die Verwaltung es sonst nothwendigmacht, wieder zurückgegeben.
5 14.
Die Stadt-Commune übernimmt gegen die einzelnen Interessenten die Garantieund hastet auf alle Fälle für jeden Ausfall.
tz. 15.
Insoweit die Zinsen, welche aus den gesammelten Kapitalien erlangt werden,gegen diejenigen, welche den Einlegern zu gewähren sind, einen Ucberschuß ergeben,