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Unterstützung invalider Freiwilliger und Landwehr-männer.
^tachdem des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre an den HerrnStaatskanzler von Hardenberg, ä. <i. Ober-Gröditz den 5. Jnni 181?, die Er-richtung von Anstalten zu befehlen geruht hatten, welche den ehemaligen Freiwilligenund den Mitgliedern der Landwehr und des Landsturms für den Fall ihrer Invalidi-tät, und ihren Familien die nöthige Beruhigung in Bezug auf ihre fernere Eristcnzgewähren sollten, wurde auch hierher eine Instruction für die Regierungen Behufs derUnterstützung der zur obigen Kategorie gehörenden Personen mitgetheilt, welche dieGrundbestimmungen enthielt, nach welchen die Untcrstützungs-Vereine für die Frei-willigen und Landwehrmänner ihre Verwaltung beginnen und die Mittel zu den Un-terstützungen beschaffen sollten.
Die für Berlin bestehende Kommission zur Unterstützung solcher Personen be-steht aus:
3 Magistrats-Mitgliedern, deren das älteste den Vorsitz führt,
3 Stadtverordneten und
3 Bürger-Dcputirten (incl. eines ärztlichen Mitgliedes).
Als Organe zu ihren Untersuchungen bedient sich die Kommission der Stadtver-ordneten und der Bczirks-Vorsteher; die Untersuchungen hinsichtlich des Gesundheits-zustandes der Invaliden leitet das ärztliche Mitglied der Kommission. Die Grundsätze,nach denen hierbei verfahren wird, finden sich unter Anlage 1. mitgetheilt.
In den 11 Jahren vom 1. Januar 1830 bis »It. Dezember 184V hat sich das indem beigefügten Rcchnungs-Ertract, Anlage 2., enthaltene Resultat ergeben.
Hierbei ist zu bemerken, daß durch zwei Concerte in den Jahren 1834 und 1836der Untcrstützungs-Fonds eine außerordentliche Einnahme von 384 Rthlrn. 18 Sgr.6 Pf. gehabt hat, welche zu außerordentlichen Unterstützungen für die Invaliden ver-wandt worden ist.
Der Kapitalfond der Anstalt besteht gegenwärtig aus 13,612 Rthlrn.
G r u n d s ä tz e Beilage 1.
bei
Unterstützung der invaliden Freiwilligen und Landwehrmänner aus denFeldzügen von 181Z, 1814 und 1813.
a es nothwendig erachtet worden, die Grundsätze, nach denen die Unterstützungender invaliden Freiwilligen und Landwehrmänner aus den Feldzügen von 1813—1813bisher verabreicht wurden, einer sorgfältigen Prüfung und Vergleichung mit den des-halb ergangenen höheren Vorschriften zu unterwerfen, so ist in Folge dessen für diesGeschäft nachstehende Instruction ertheilt worden.