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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
Seite
381
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ZKI

Aus dieser Nachweisung kann ein Jeder sich selbst überzeugen, ob die für seineNummer angegebene Summe mit dem Quittungsbuche übereinstimmt. Ucber ctwanigeVerschiedenheiten muß den Kuratoren Anzeige gemacht werden.

Ein Exemplar dieser gedruckten Nachwcisung wird im Lokale der Sparkasse öffent-lich ausgehängt. Den bei der Sparkasse intcrcssircnden Personen wird dieselbe gegenErlegung des Kostcnpreises abgelassen.

5- 20.

Für die Niederlegung und Verwaltung ihrer Ersparnisse bei der Sparkasse habendie Interessenten weder Kosten noch Gebühren zu zahlen.

Die sämmtlichcn dadurch entstehenden Ausgaben an Drnckkosten, Kopialicn :c. wer-den aus den Zins-Ueberschüsscn bestritten. Nur allein für das Quittungsbuch wirdein Silbergroschen entrichtet, wenn die darin verzeichnete Summe zurückgezahlt unddas Buch zurückgegeben wird.

21.

Jede etwanigc, nach Maaßgabe des H. 18. des Allerhöchsten Reglements vom12. Dezember 1838 später eintretende Aenderung dieses Statuts, so wie die eventuelleAufhebung der ganzen Anstalt, soll durch

das hiesige Jntelligenzblatt und die beiden hiesigen Zeitungenzur Kenntniß des bei der Sparkasse interessirenden Publikums gebracht werden.

H. 22.

Wenn in Folge einer solchen, in Gemäßheit des Statuts öffentlich bekannt ge-machten Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre Einlagen nach Ablaufder Kündigungszeit die hiermit auf drei Monate festgesetzt wird zurückzuneh-men, falls sie die neu aufgestellten Bedingungen sich nicht gefallen lassen, so wird inRücksicht derjenigen, welche sich nicht melden, angenommen, daß sie mit ihren Einlagenbei der Sparkasse, unter den neuen Bedingungen, verbleiben wollen.

Dieselbe Annahme soll nach Ablauf der dreimonatlichen Kündigungsfrist auchgegen diejenigen stattfinden und realisirt werden, welche auf den Grund der früherenStatute Geld bei der hiesigen Sparkasse eingelegt und dasselbe in Folge der durch dashiesige Jntelligenzblatt und die hiesigen beiden Zeitungen geschehenen Publikation die-ses Statuts und der damit verbundenen Kündigung, nicht zurückgenommen haben.

5- 23.

Sollte aus irgend einem Grunde einst das Fortbestehen der Sparkasse nicht mehrfür zweckmäßig gehalten werden, so sind die Communal-Behörden berechtigt, densämmtlichen Interessenten ihre Einlagen nebst Zinsen, so viel sie nach den Quittungs-büchcrn betragen, zu kündigen und zurückzuzahlen.

Auch zu einer theilweisen Kündigung von Quittungsbüchern sind sie unter Um-ständen berechtigt.

In dem einen, wie in dem anderen Falle soll aber die Kündigung immer dreiMonate vor der Rückzahlung durch das hiesige Jntelligenzblatt und die hiesigen beidenZeitungen, im letzteren Falle auch durch Anführung der, den Quittungsbüchcrn gege-benen Nummern den Interessenten bekannt gemacht werden.

Dessen zur Urkund haben wir dies Statut unter unserer verordneten Unterschrist