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Belohmmgs - und Unterstützungs-Anstalt für das
hiesige Gesinde.
ehuss Bildung eincS Fonds zur Belohnung mehrjähriger treuer Dienste des hiesigenGesindes hatte die Commune im Jahre 1823 darauf angetragen, von jedem hier inden ersten Dienst eintretenden, so wie von jedem die Herrschaft wechselnden Dienst-boten eine Abgabe von 3 Sgr. zu erheben. Mittelst Kabincts-Ordre vom 27. De-zember 182V haben des Königs Majestät die Erhebung dieser Abgabe genehmigt, welchedemzufolge seit dem I. März 1827 auch erhoben worden ist.
Der Magistrat hatte hierauf, im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Ver-sammlung, den Entwurf zu einem Statute für die Verwaltung des dadurch gebildetenFonds ausgearbeitet, dieser Entwurf erhielt aber die höhere Bestätigung nicht und andessen Stelle wurden von dem Königl. Ministerio des Innern andere Bestimmungenin Vorschlag gebracht, welche durch die Kabinets-Ordre vom 18. August 183V geneh-migt worden sind, und welche im Wesentlichen Folgendes enthalten:
1) Von den aus den Einnahmen der Jahre 1827 und 1828 gesammelten Beständensoll sofort die Summe von 4,000 Nthlrn. entnommen und zu Prämien, jede zu 4V Nthlr-,verwendet werden.
2) Von den seit dem 1. Januar 1820 gesammelten und zu sammelnden Beiträgenbleiben drei Viertheile diesem Prämien-Fonds zur Verwendung bestimmt.
3) Anspruch auf die Prämie haben diejenigen männlichen Dienstboten, welche we-nigstens 8 Jahre, und diejenigen weiblichen Dienstboten, welche wenigstens 3 Jahreununterbrochen bei einer und derselben Herrschaft gedient und sich während dieses Dien-stes redlich und sittlich erhalten haben.
4) Wenn sich Mehrere, als aus dem vorhandenen Fonds befriedigt werden können,melden und legitimircn, erhalten diejenigen den Vorzug, die entweder die größte Zahlvon Dienstjahren nachweisen, oder dnrch besondere Treue gegen ihre Herrschaft inKrankheiten oder anderer häuslichen Noth sich ausgezeichnet haben.
5) Die Verwaltung des Fonds wird einer kommissarischen Behörde übertragen, dieaus zwei Mitgliedern des Magistrats, deren ältestes den Vorsitz führt, vier Mitgliedernder Stadtverordneten-Versammlung, vier von der Letzteren zu erwählenden Bürgernund einem durch das Polizei-Präsidium zu deputirenden Polizei-Inspektor besteht.
v) Der Rest der in den Jahren 18Zs. gesammelten Gesinde-Beiträge, nach Abzugder dem Prämien-Fonds überwiesenen 4,000 Nthlr. und vom I. Januar 1829 ab dervierte Theil der jährlichen Einnahmen soll dem Versorgungs-FondS für invalidesGesinde zugewendet werden.
Nach obigen Bestimmungen sollte vorläufig 3 Jahre lang verfahren werden. Nach-dem dies geschehen, und dieser Zeitraum abgelaufen war, wurden jene Bestimmungenvon einem Jahre zum anderen prolongirt und sind auch im Wesentlichen in dem unterm31. August I83K von des Königs Majestät ertheilten Statut der hiesigen Gesinde-Belohnungs- und Unterstützungs-Anstalt, nach welchem noch jetzt verfahren wird, auf-genommen worden.
In Hinsicht des Anspruchs auf die Prämie (conk. 3.) ist in diesem Statut iusbe-