I.
Militair- Ersatz - Angelegenheit.
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ie Königl. Kreis-Ersatz-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, gegenwärtigdem Königl. Geheimen Regicrungs-Rath von Massvw, einem Magistrats-Mit-glieds S Stadtverordneten, 3 Bürger-Deputirtcn, 2 Militair-Acrztcn und v Offizie-ren, nämlich: 1 Major, 2 Hauptlentcn und 3 Lieutenants.
Von dem Vorsitzenden werden die Mustcrungs-Termine festgesetzt. Die Haupt-mustcrung nimmt ihren Anfang mit den ersten Tagen des Monats Juli und währtbis gegen Ende September.
Diejenigen Militairpflichtigcn, welche durch Reisen, Krankheit oder Gcschäftsvcr-hältnisse abgehalten sind, sich im Laufe der angeführten Zeit zur Musterung zu stellen,werden zu einer späteren Musterung vorgeladen, welche mit dem Januar beginnt undbis Anfang Februar dauert.
Zwei Militair-Bataillons-Acrzte bewirken die Prüfung der körperlichen Beschaf-fenheit der zu musternden Individuen. Nach ihrem Gutachten wird die Eintragungin die Listen veranlaßt und die Bescheinigung ausgefertigt, womit sich die Gemuster-ten für die zur Meldung bestimmten, 5 hinter einander folgenden Jahre zu legitimi-ren hahen, wenn sie entweder nicht zur Einstellung gekommen, oder auch als augen-scheinlich invalid sogleich zurückgestellt worden sind. In den Fällen, wo eine größere,kräftigere Ausbildung des Körpers vorausgesetzt werden kann, werden die Bescheini-gungen auf „zeitig unbrauchbar" ausgestellt, und wenn sich die betreffenden In-dividuen 3 Jahre hinter einander gleichartig gezeigt haben, erfolgt alsdann eine defi-nitive Entscheidung.
Insofern bei der Musterung das Resultat auf Halbinvalidität, Invalidität undzum 2ten Aufgebot der Landwehr lautet, bleibt die Sanction der Departements-Kom-mission noch erforderlich.
Die Civil-Angclegenheiten werden durch den zugeordneten Stadtrath geleitet.
Anfang Oktober findet das Loosungsgeschäft statt, welches 3 Tage erfordert.
Ende Oktober wird das Super-Ncvisivnsgcschäst vorgenommen, zu welchem die alsinactiv Zurückgestellten noch genau durch einen Regiments-Arzt aus irgend einer nichtzu entfernten Provinzialstadt geprüft werden, wonächst eventuell die Bestimmung überInvalidität von der Departements-Kommission erlassen wird.
Ist die geforderte Zahl für die verschiedenen Militair-Abthcilungcn erreicht, sowerden die designirtcn Rekruten den betreffenden, zur Empfangnahme bestimmtenMilitairs überwiesen, und ein Lieutenant der hiesigen Garnison hat die Verpflichtung,den Rekruten die Kriegsartikcl vorzulesen, und sie bei der Fahne den Eid ablegen zulassen. In den nächsten Tagen werden sie alsdann nach den vorgeschriebenen Garni-sonen versetzt.
Militairpflichtige, welche sich früher durch Vergehen oder Verbrechen eine Bestra-fung zugezogen, werden, insofern ihre körperliche Beschaffenheit sie zum Dienst eignet,zur Kategorie der Arbeiter-Abthcilung designirt.
Diejenigen, welche sich zur gesetzlichen Zeit der Gestellung und Meldung absicht-lich entzogen, werden bei befundener Brauchbarkeit xrimo loco zur Einstellung verzcich-