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5- 7.
Ein jedes, von der Sparkasse ausgestellte Quittnngsbuch muß vollständig paginirt,mit dem Stadtwappen gestempelt, von den Kuratoren der Kasse vollzogen, und mitder sowohl in Zahlen als in Buchstaben geschriebenen Nummer versehen sein, unterwelcher für den betreffenden Interessenten in den Kassenbüchern ein Konto eröffnetworden.
Einem jeden Quittungsbuchc muß daö gegenwärtige, mit der Bcstätigungs-Klauselversehene Statut, so wie auch eine Zins-Tabelle vorgehestct sein.
Nur auf unverletzte Bücher werden Einzahlungen angenommen und Rückzahlungengeleistet. Findet sich bei der Präsentation eines Quittungsbuch es irgend eine Ver-letzung vor, welche die Gültigkeit desselben zweifelhaft macht, so wird ein solches Buchangehalten, dem Präsentanten darüber eine Bescheinigung gegeben und mit ihm eineVerhandlung über die vorgefundenen Verletzungen aufgenommen, solche aber demMagistrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
5- 8-
In das von der Sparkasse über erfolgte Einzahlungen auszugebende Quittungs-buch muß von den Kassen-Beamten, unter Bemerkung des Tages, an welchem dieEinzahlung geschehen ist, jede zur Sparkasse gezahlte Summe vor der Linie mit Buch-staben, in der Linie aber mit Zahlen eingeschrieben werden.
Auf gleiche Weise wird darin jede Ausgabe notirt, insofern nicht der ganze Spar-kassen-Bestand abgehoben wird, in welchem Falle das Quittuugsbuch zurückgegebenwerden muß. Der Rendaut und der Buchhalter der Kasse sind verpflichtet, jederEintragung in ein Quittungsbuch ihre Namen beizufügen.
H. s-
Die Sparkassenbücher werden unter fortlaufender Nummer ausgefertigt und müssenmit den Büchern der Kasse, sowohl hinsichtlich dieser Nummern, wie hinsichtlich desdarin vermerkten Einlagebetrages, übereinstimmen.
In das dem Einleger auszuhändigende Sparkassenbuch, wie in die Bücher derKasse, ist bei der ersten Einzahlung jedesmal der vollständige Name des Einlegers ein-zutragen. Dessen ungeachtet wird bei allen Auszahlungen der Prodncent des Quit-tnngsbuches für den rechtmäßigen Inhaber desselben erachtet, auch hierdurch ausdrück-lich festgesetzt, daß jedem Inhaber desselben der Betrag ohne weitere Legitimationausgezahlt werden wird, und die Commune nach dessen Einlösung dem Einzahler oderdessen Erben keine weitere Gewähr leistet, dafern nicht vor der Auszahlung jenesBetrages dagegen ein Protest eingelegt worden ist.
Es wird daher ein jeder Interessent gewarnt, sein QuittungSbuch sorgfältig auf-zubewahren und nicht in unrechte Hände kommen zu lassen, damit das darauf ein-gezahlte Geld nicht von einem unrechtmäßigen Inhaber des Buches erhoben wer-den kann.
tz- l«.
Wer sofort bei der Einzahlung seiner Ersparnisse dagegen gesichert sein will, daßdie von ihm bei der Sparkasse niedergelegte Summe nicht von einem, dazu nicht be-rechtigten Dritten erhoben werde, kann der Eintragung seines Namens und seinesStandes in das Kassenbuch hinzufügen lassen:
„daß die von dem betreffenden Interessenten niedergelegten Summen nur