». ein besonderes Kataster über die mit ihren Pferden zur Natural. Vorspannlcistung
verpflichteten Personen,b. ein dergleichen über diejenigen Personen, welche die Steuer zahlen wollen-Der Vorspann wird auf die einzelnen Verpflichteten in der Reihcfolge ausgeschrie-ben, wie sie im Kataster verzeichnet sind, und nur in den Fällen hiervon abgegangen,wenn Personen, die mehr als zwei Pferde halten, zum Vorspann beordert werden, dadie Pferde derselben nicht auf einmal, sondern nur nach und nach entnommen werden,damit sie in ihrem Gewerbebetrieb nicht gestört werden.
Zur Leistung des Vorspanns für diejenigen Luxuspserde-Besitzer, welche sich derSteuerzahlung unterworfen haben, ist ein Entrcprencur angenommen.
Um auch denjenigen Personen, welche ihre Pferde zum Betrieb ihres Gewerbesbenutzen und daher zur Natural-Vorspannleistung verpflichtet sind, ein Mittel zu ge-währen, den Vorspann mit geringen Kosten leisten zu lassen, ist für Friedcnszciten,und wenn nicht außerordentliche Ereignisse dies unmöglich machen, die Einrichtunggetroffen, daß der Vorspann durch den Entrcprencur für sie geleistet wird, wenn siedies wünschen, und für jedes Pserd und jede Vorspannleistung eine Vergütigung von
2 Rthlru. zahlen.
Die Gestellung des Vorspanns erfolgt ans Anweisung der hiesigen KöniglichenMilitair-Kommission. Die nach dem Edict vom 28. Oktober 1810 dafür aus König-lichen Kassen zu gewährende Vergütigung beträgt 7Z Sgr. pro Pferd nnd Meile, undwird vom Militair in den meisten Fällen sofort bei der Empfangnahme des Vorspannsbaar bezahlt. In Fällen, wo dies nicht geschieht, bleibt sie der Gegenstand viertel-jährlicher Liquidationen.
Die Personen, welche Vorspann geleistet haben, erhalten für diese Leistung die ausKönigl. Kassen eingezahlte Vergütigung von 71 Sgr-, und aus der Communäl-Kasseeinen Zuschuß von 21 Sgr., also überhaupt 10 Sgr. pro Pferd und Meile.
Die Vergütigung wird nach der mit dem Gespann zurückgelegten Meilenzahl be-rechnet, und nur in solchen Fällen, wo dies nicht thunlich ist, z. B. bei Manoeuvres,wird die Leistung nach der Zeit des Gebrauchs des Vorspanns und zwar nach Tagen(den Tag zu 3 Meilen angenommen) berechnet. Die Anweisung an die Kasse zurZahlung der Vergütigung für geleisteten Vorspann erfolgt sofort bei Rückgabe desVorspannpasses und nach geführtem Nachweis des richtig geleisteten Vorspanns.
Die Steuer wird von denjenigen Luruspferde-Besitzern erhoben, welche von derihnen gemachten Vergünstigung, sich durch Zahlung derselben von der Naturalleistungzu befreien, Gebrauch machen wollen. Zu diesem Behuf werden Personen, welche sichPferde anschaffen, zur Erklärung aufgefordert, ob sie die angeordnete Zahlung von
3 Rthlrn. jährlich für das Pferd leisten, oder an der Naturalgestellung des VorspannsTheil nehmen wollen.
Die Einziehung der Steuer erfolgt piaenameianüo in den ersten Monaten jedenJahres, und dienen als Richtschnur bei derselben die Bestimmungen des Edicts überdie neue Consumtions- und Lurussteuer vom 28. Oktober 1810.
Die anliegende Uebcrsicht crgiebt, wie viel vorspannpflichtige Pferde vomJahre 1832 (in welchem Jahre zuerst wieder eine Zusammenstellung der zur Natu-ralleistung verpflichteten Pserdebesitzer stattgefunden, nachdem solche mehrere Jahreausgesetzt, und der Vorspann meist auf den Entreprencur ausgeschrieben worden war)bis incl. 1810 in jedem Jahre in Berlin angemeldet worden, wie viel davon zumNatural-Vorspann, und wie viel Behufs der Versteuerung notirt worden sind; fernerdie Zahl der Pferde, welche vom Jahre 1828 bis incl. 1810 in jedem Jahre auf die