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2) Als Vergütigung werden ^ des durchschnittlichen Kostcnprciseö für den laufendenFuß der Bahn bewilligt, und die Höhe desselben in jedem Jahre festgestellt (dieEntschädigung 1840 betrug 21 Sgr. pro laufenden Fuß).
3) Von den jährlich zur Disposition gestellten 10,000 Rthlr. werden 8,000 Rthlr,zur Entschädigung der zur Bahnlegung jährlich aufgeforderten Eigenthümer, und2,000 Rthlr. zur Vergütignng für die vor Publikation deö Reglements vomJahre 1833 gelegten Bahnen verwendet.
Wie weit nun die Bahnlegung bis »It. 1840 vorgeschritten, und wie lange esnoch ungefähr dauern dürfte, bis sämmtliche Straßen Berlars mit Granitbahncn ver-sehen sein werden, ergeben folgende Notizen:
I. In den seit dem Jahre 1833 bis incl. 1840 in Gcmäßheit deö Reglements vom30. Juni 1833 Behufs der Belegung der Bürgerftcigc aufgerufenen Straßen sind anGranitbahncn vorhanden, die thcils in Folge des Ausrufs, thcils vor Publication desReglements, oder nach demselben bei Neubauten gelegt worden sind . 13,237 Ruthen,also über 0 Meilen.
II. Nach den stattgehabten Ermittelungen sind gelegt in den noch
nicht aufgerufenen Straßen:
V Vor Publication des Reglements vom Jahre 1833:
mit Anspruch auf Entschädigung 11,014"
ohne Anspruch auf Entschädigung 11,163"
Ii. Nach Publication des Reglements: bei Neubauten. 10,329"
freiwillig 3,027"
c. Vor öffentlichen Grundstücken :c 21,438"
zusammen 06,803"
oder .... 3,374 Ruthen
also beinahe 3 Meilen.
ES sind hiernach bis zum Schluß des Jahres 1840 in den Stra-
ßen Berlin's circa . 18,811 Ruthen,
also über 0 Meilen Granitbahnen gelegt worden.
III. Die ungefähre Länge der noch nicht aufgerufenen Strecken in den StraßenBerlin's (beide Straßenseiten, so weit solche bebaut sind) beträgt circa. . 24,613 R.
hiervon sind bereits mit Granitbahnen belegt (conk. II.) circa 3,374 R.
und sind daher noch zu belegen circa 10,041 N.
oder circa 9^ Meile.
Nach dieser Berechnung war »Ii. 1840 also beinahe die Hälfte der gegenwärtigenStraßen Berlin's, so weit solche mit Gebäuden versehen, mit Granitbahnen belegt.
Bei diesen Maaßcn sind die nicht bebauten, wenn auch nach der Straße zu mitZäunen :c. versehenen Grundstücke nicht mitgerechnet, wobei angenommen wird, daßin der Regel bis dahin, wo die jetzt wenig oder nur theilwcise bebauten Straßen, wiez. B. die Kvppeusstraße, Fruchtstraße, Krautsgasse :c-, zur Legung von Granitbahncnaufgerufen werden, die jetzt noch unbebauten Strecken mit Gebäuden, und — da beiNeubauten reglcmentsmäßig die Granitbahnen ohne Entschädigung gelegt werdenmüssen — auch mit Granitbahncn versehen sein werden.
Bringt man aber die unbebauten und die nur mit Zäunen :c. versehenen Straßen-
strecken circa 4,000 R.
mit in Ansatz, so werden, obige 10,041 R.
hinzugerechnet, ungefähr noch zu belegen sein 23,041 N.
oder 11 bis 12 Meilen.