Behörden (dem Königl. Polizci-Präsidio, der Königl. Ministerial-Bau-Komniis-sion und der Deputation des Magistrats und der Stadtverordneten-Versamm-lung) im Anfange eines jeden Jahres dazu auScrsehcn und bezeichnet werden.K. Die Eigcnthümer von solchen, auch in anderen Straßen belegenen Grund-stücken, auf welchen in der Straßeufronte neue Gebäude errichtet werden.
3) Zur Beförderung der Granitbahn-Anlagcn werden jährlich 10,000 Rthlr. ans demErtrage der Hundesteuer und deren bereits angesammelten Beständen zur Disposi-tion gestellt. Von dieser Summe werden Nthlr. zu Hülfsgeldcrn für die -ul2. ->. gedachten Eigcnthümer, und 1,000 Rthlr. für diejenigen Eigcnthümer verwen-det, welche bereits vor Publikation des Reglements Granitbahncn gelegt und ihrenAnspruch auf Vergütigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet haben.
Die Vergütigung für den laufenden Fuß einer vorschriftsmäßig gelegten,3 Fuß breiten Bahn beträgt 24 Sgr. (als ungefährer Betrag von - des Kostcn-preiseS bei Erlaß des Reglements).
4) Ein Anspruch auf Vergütigung findet nicht statt in Fällen:
a. wo Granitbahnen vor Königlichen, Prinzlichen, Staats- und Communal-, Kir-chen- und Schul-, so wie vor allen solchen Grundstücken, welche einer Stiftung,Korporation, Zunft, Gesellschaft, oder einem Verein gehören, angelegt werden;
b. wo die Anlegung von Granitbahncn vor neu erbauten Gebäuden bewirkt wird(covk. 2. b.).
5) Die Befriedigung der Eigcnthümer, welche vor Pnblication des ReglementsGranitbahncn gelegt haben, erfolgt ans dem uä3. gedachten Fonds der 1,000 Nthlr.jährlich in der Reihefolge, wie die Lcgung stattgefunden hat.
0) In anderen als den zur Legnng aufgerufenen Straßen ist auf den Bürgerstcigcndie Reparatur des schadhaften Pflasters nach einzuholender polizeilicher Erlaubnißgestattet, ohne daß es dabei der Einlegung von Granitbahncn bedarf.
7) Die Dauer der Gültigkeit des Reglements ist vorläufig auf fünf Jahre, von1835 — 1839, bestimmt.
Diese Bestimmungen hatten sich während des eben angegebenen Zeitraums imAllgemeinen als zweckmäßig bewährt. Die seit dem Erlaß derselben veränderten Ver-hältnisse machten jedoch einige Modificationcn, hauptsächlich die Feststellung eines an-deren Vergütigungssatzes erforderlich, da die Preise der Platten in Folge der Concur-renz sich ermäßigt hatten und der Vergütigungsbetrag von 24 Sgr. für den laufendenFuß einer 3 Fuß breiten Bahn, die ursprünglich als Entschädigungssatz angenommenen-Z der Kosten bedeutend überstieg.
Durch eine den Verhältnissen angemessene Ermäßigung konnte dann auch, ohneder Förderung der Granitbahnlegung in dem bisherigen Maaße Abbruch zu thun, eineErhöhung des Fonds für die vor Publication des Reglements gelegten Bahnen zurAusführung gebracht werden, mit deren Entschädigung bis dahin wegen des im Ver-hältniß zu der großen Zahl von Interessenten nur sehr geringen Fonds von 1,000 Nthlru.jährlich nur sehr langsam hatte vorgeschritten werden können.
In dem unterm 17. Februar 1840 Seitens des Königl. Minister» des Innernund der Polizei, und des Königl. Finanzministerii vorläufig auf die drei Jahre 1840,1841 und 1842 erlassenen Reglement wurden daher die Bestimmungen des Regle-ments vom Jahre 1835 mit wenigen Modificationen wieder aufgenommen, von denendie wesentlicheren folgende sind:
1) Die Legung der Bahnen kann unter Umständen auch auf Straßen außerhalb derRingmauer ausgedehnt werden.
21