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t) Schulbesuch.
Was den Schulbesuch betrifft, so ist dieser bei den Kindern der gebildeten Ständefast durchgängig sehr regelmäßig. Dagegen bietet sich noch fortwährend Gelegenheitdar, die betrübende Erfahrung zu machen, daß die Wohlthat des freien Unterrichts inden niederen Ständen oft wenig geschätzt und benutzt wird, und daß dieselbe, wie somanches Gute, so lange es noch nicht als solches erkannt wird, aufgedrungen und auf-gezwungen werden muß. Wenn nun auch in vielen Fällen die Dürftigkeit der Elterndie Versäumniß des Schulunterrichts herbeiführt, indem die Kinder schon frühzeitig,oft vom 9ten Jahre an und noch früher, den Broterwerb mitbeschaffcn helfen, oderwährend die Eltern der Arbeit nachgehen, die jüngeren Geschwister warten und sonstim Hause Dienste leisten müssen, so ist doch noch öfter die Nachlässigkeit und Gewis-senlosigkeit der Eltern daran Schuld, daß sie ihre Kinder nicht vom Beginn desschulfähigen Alters an, wo dieselben noch nicht zum Miterwcrbe. gebraucht werden kön-nen, zur Schule bringen. Die Communal-Behörden haben es daher für ihre uner-läßliche Pflicht erachtet, den Schulbesuch der schulpflichtigen Jugend durch strenge Con-trole und nötigenfalls durch polizeiliche Maaßregcln herbeizuführen.
Was insbesondere die Ucbcrwachung der schulpflichtigen schullosen Kinder betrifft,so ist es zwar bisher noch nicht gelungen, Mittel und Wege aufzufinden, um die städ-tische Schulbehörde durch Mitwirkung und Mittheilung der Polizeibehörde stets vonallen im schulpflichtigten Alter sich befindenden untcrrichtslosen Kindern in Kenntnißzu setzen, um die frühzeitige Einschulung derselben zu bewirken. Indessen fehlt esder städtischen Schulbehörde doch auch nicht an Mitteln, um auf indircctem Wege zurKenntniß der schullosen Kinder zu gelangen. Einmal und vorzugsweise sind es dieArmen-Kommissionen, die, sowie dieselben bei Unterstützungsgesuchen oder anderweitigvon schullosen Kindern Kenntniß erhalten, die Einschulung solcher Kinder veranlassen.Sodann erhält die Schul-Deputation durch die Vorstände der Kleinkinder-Bewahranstal-ten halbjährlich von den in den letzteren befindlichen Kindern, welche das öte Lebensjahrvollendet haben, Kenntniß und controlirt oder bewirkt event. selbst deren Einschulung.Da serner nur selten der Fall vorkommt, daß ein Kind in vorgerücktcrem Alter nie-mals die Schule besucht hat, wohl aber es öfter geschieht, daß Kinder, nachdem siekurze Zeit die Schule besucht haben, dann gar nicht, oder nur mit Unterbrechungenwieder eine Schule besuchen, so sind die Schulvorsteher angewiesen, von allen dieSchule unreif verlassenden Kindern, deren anderweitiger Schulbesuch ihnen nicht be-kannt geworden ist, der Schul-Deputation Anzeige zu machen, welche solche Kinderweiter verfolgt und einschult. Eben so läßt sich ein günstiger Erfolg in Betreff desSchulbesuchs von den Maaßregcln hoffen, die zur Ausführung des Gesetzes über dieBeschäftigung der Kinder in Fabriken :c. vom 9. März 1839 in Folge der Verfügungdes Königl. Schul-Cvllegii vom 23. Mai 1819 getroffen worden sind. Da hiernachkein Kind zur Beschäftigung in einer Fabrik :c. vor vollendetem 9tcn Lebensjahre, undwenn es nicht durch ein Attest des Schulvorstandes nachweist, daß es drei Jahre dieSchule regelmäßig besucht hat, oder geläufig lesen kann, im Schreiben geübt ist, undauch einen entsprechenden Anfang in den andern Schulkenntnisscn gemacht hat, zuge-lassen werden soll, auch kein Kind, daß nicht auf Fabriken :c. arbeiten will, vor demIlten Lebensjahre und ohne ein solches Attest zur Nachhülfcschule übergehen soll, so läßtsich hoffen, daß bei allseitiger strenger Beobachtung der höchsten Orts ergangenenVorschriften, das eigene Interesse die Eltern veranlassen wird, frühzeitig für dieSchulüberweisung und den regelmäßige» Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Zudemselben Zwecke sind in Folge der Verfügung des Königl. Schul-Collegii vom 27. Ja-