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gewesen waren, veranlaßt, unterm 20. August 1836 zu bestimmen, daß fortan nursolche Kinder in die hiesige Königliche Taubstummen-Anstalt aufgenommen werdensollten, welche bereits einen vorbereitenden Unterricht genossen hätten. Hieraus ergabsich für die Commune die Notwendigkeit, für den Unterricht derjenigen hiesigen schul-fähigen taubstummen Kinder, welche entweder gar nicht oder noch nicht in die Königl.Taubstummen-Anstalt aufgenommen werden konnten, selbst Veranstaltung zu treffen.Es wurde daher nach Communal-Beschluß mit dem hiesigen Vorsteher einer Privat-Taubstummenschulc, IU. Tappe jMarienstraße Nr. 1. s.), im Jahre 1836 ein Abkom-men getroffen, nach welchem demselben für die ihm von der Schul-Deputation über-wiesenen armen taubstummen Kinder ein jährliches Schulgeld von 16tz Nthlrn. pivKind aus Communalmitteln gezahlt wird, was im Jahre 1810 auf 20 Rthlr. erhöhtwurde.
Es sind in der Tapp eschen Taubstummenschule, welche überhaupt nur von etwa14 Kindern besucht wird, seit dem Jahre 1836 etwa 8 Kinder jährlich für Rechnungder Commune unterrichtet worden, von welchen mehrere thcils genügend ausgebildetentlassen, theils in die Königl. Taubstummen-Anstalt aufgenommen worden sind.
3) M i l i t a i r k i n d e r.
Da in Berlin, außer der Schule im Jnvalidenhause, nur eine einzige Militair-kinder-Schule, die hiesige Garnisonschule, besteht, und diese nicht alle hiesigen Mili-tairkinder aufzunehmen vermochte, so wurden früher diejenigen der vorgedachten Kinder,welche in der Garnisonschule keine Aufnahme finden konnten, durch Vermittelung derArmenschul-Behörde gegen ein Schulgeld von 2 Rthlrn. jährlich, wie solches den dazuberechtigten Militairpersonen aus Königl. Kassen gezahlt ward, hiesigen Schulen über-wiesen, und der Betrag des Schulgeldes bei dem Königl. Kriegs-Ministerium liquidirt.Auf die Vorstellung jedoch, daß die hiesige Commune für Armenkinder, welche für ihreRechnung in hiesigen Schulen unterrichtet werden, selbst ein Schulgeld von 4 Rthlrn.pro Kind zahlen müsse, wurde mittelst Cabinets-Ordre vom 25. April 1836 befoh-len, daß ausnahmsweise für Berlin den Eltern derjenigen Militairkinder, welche nichtin die Garnisonschule gewiesen werden können, überlassen werden solle, ihre Kin-der für ein ihnen aus den Militairfonds zu zahlendes Schulgeld zum Betrage von4 Rthlrn. jährlich pro Kind, in eine Civilschule unterzubringen, mit der Verpflichtung,sich über den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder vor der Militair-Schulkommissiongenügend auszuweisen.
Diesem Allerhöchsten Befehle gemäß ist die städtische Behörde der Sorge für denUnterricht von Militairkinder» gänzlich enthoben worden. Indessen haben sich, damehrere Eltern von Militairkindcrn, ihrer Angabe nach, für das ihnen von der Mili-tärbehörde ausgesetzte Schulgeld kein Unterkommen für ihre Kinder in den hiesigenParochial- und Privatschulcn finden konnten, die Communal-Behörden in Folge dies-fälliger Verhandlungen mit den Königlichen Militärbehörden bereit erklärt, den Kin-dern von Militairpersonen der in Rede stehenden Kategorie, welche die Vermittelungder Armenschul-Verwaltung zur Einschulung ihrer Kinder in Anspruch nehmen, Frei-schulschcine unter der Bedingung ertheilen zu lassen, daß die Eltern derselben einenmonatlichen Schulgeldbeitrag von 10 Sgr., als so viel ihnen ans den Militairfondsfür jedes ihrer schulpflichtigen Kinder gezahlt wird, entrichten. Dasselbe Verfahrenist in Folge der CabinctS-Ordre vom 2. Juni 1838 auch in Betreff der schulpflich-tigen Kinder der hiesigen Land-Gcnsd'armen in Anwendung gebracht worden.