Druckschrift 
Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
Seite
320
Einzelbild herunterladen
 

1836 ab, um 1V Rthlr, in ihrem Gehalte verbessert worden sind, so daß letzt dieKnaben-Hülfslehrer 160 Nthlr., die Mädchen-Hülfslehrer 110 Rthlr. Gehalt beziehen,während sie vorher nur 12V Rthlr. und >'«-!>. IVO Rthlr. erhielten.

Die Communal-Armcnschulcn sind mit den erforderlichen Lehrmitteln vollständigausgestattet; auch erhalten die Kinder die nöthigen Schreibmaterialien.

In den Privat- und Parochialschulen, in welchen Kinder für Rechnung der Com-mune unterrichtet werden, sind die Schulvorsteher verpflichtet, die Jnventaricn dernothigen Lehrmittel zu halten, und müssen die Schüler für Schulbücher und Schreib-materialien möglichst selbst sorgen. In Fällen erwiesener Bedürftigkeit müssen fürKinder, welche für Rechnung dor Commune Privatschulen besuchen, in dieser Beziehungdurch die Armen-Kommissionen besondere Anträge bei der Schul-Deputation gemachtwerden, welche die betreffenden Lehrmittel aus ihrem Schulbücher-Depot verabreicht.Auch läßt der hiesige Verein zur Beförderung des Schulbesuchs armer Kinder gewisseLehrmittel auf Dürstigkeits-Bescheinigungen der betreffenden Armen-Kommission anarme Kinder verabfolgen, so wie derselbe auch armen Kindern, welche die Tagesschulebesuchen, im Bedürftigkeitsfalle theils aus seinen Fonds, theils wenn diese KinderWaisen-, Kost - oder bei fremden Leuten untergebrachte Kinder, oder deren Eltern Almo-scnempfänger sind, für Rechnung der Armen-Direction Bekleidung gewährt.

Uebrigens dürfen weder die Lehrer an den Communal-Armcnschulcn, noch dieVorsteher der Privat- und Parochialschulen, in denen Armenkinder für Rechnung derStadt unterrichtet werden, irgend eine Nebenabgabe, unter welchem Namen es seinmöge, von den Armenschulkindcrn erheben. Dagegen sind alle Eltern oder Angehöri-gen, denen für ihre Kinder auf Kosten der Commune Unterricht bewilligt ist, verpflich-tet, einen monatlichen Schulbcitrag von lv bis 2l Sgr. zu entrichten, dessen Höheauf Grund des Gutachtens der betreffenden Armen-Kommissionen in den Abstufungenvon 1v, 7^, -5 und 2^ Sgr., nach den Verhältnissen und der Erwerbsfähigkeit derBewerber, festgestellt wird- Ausgenommen von der Zahlung dieser Beiträge sind nurdie Waisen-, Kost- und Pflegekinder, die Kinder der Almoscnempfänger und solcheKinder, deren Eltern nach der sorgfältigsten Prüfung der Armen-Kommissionen völligaußer Stande sind, auch den geringsten Beitrag für den Unterricht ihrer Kinder zuleisten. Um möglichst zu verhüten, daß die Wohlthat des ganz freien oder thcilwcisefreien Unterrichts nicht solchen Kindern zu Theil werde, deren Eltern wohl im Standesind, einen höheren Beitrag zu leisten, oder ganz aus eigenen Mitteln für den Schul-unterricht ihrer Kinder zu sorgen, hat die Schul-Deputation seit 1838 die Einrichtunggetroffen, daß von den Armen-Kommissionen bei Beantragung von Freischulc fürKinder nach einem vorgeschriebenen Schema ein Verhörbogen aufgenommen, nnd mitdem Gutachten der Kommission über die Gewährung der Freischule und den zu lei-stenden Schulgeldbeitrag versehen, an die Schul-Deputation eingesandt wird, woraufdiese die Freischule entweder bewilligt oder ablehnt, nnd im ersteren Falle den Schul-geldbeitrag feststellt.

Diese Einrichtung hat sich schon jetzt als sehr zweckmäßig bewährt, sowohl umunbegründeten Ansprüchen entgegenzutreten, als auch die Summe der eingehendenSchulgelder zu erhöhen, wie aus der oben mitgctheilten Uebcrsicht der in den letzteren12 Jahren eingegangenen Schulgelder hervorgeht.

Die Einziehung der Schulgeldbeiträge, welche früher von den Schulvorständender Communal-Armenschulen, und in Betreff der in den Privatschulen untergebrachtenArmcnkindcr von den Armen-Kommissionen besorgt wurde, ist nach der Uebernahmcdes Armen-Schulwesens Seitens der Schul-Deputation zu Michaelis 1837 den Haupt-