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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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Thätigkcit gesetzt, und an die Stelle derselben für die Schulen städtischen PatronatS(mit Ausnahme der städtischen Gymnasien und der Gewerbeschule), für die Parochial-schulen der städtischen Kirchcn-Parochicn, für sämmtliche Privatschulen und für dieSchulen der jüdischen Gemeinde eine nach den Grundsätzen der Städte-Ordnung vom19. November 1808 gebildete, rein städtische Schul - Deputation verordnet, währenddamals und späterhin:

^ die Schulen Königl. Patronats, namentlich:

1) die Königl. Gymnasien und die mit denselben verbundenen Schulen,

2) das Königl. Seminar für Stadtschulen und die mit demselben verbundene Se-minarschule, -

3) die Friedrichsstädtische Knabenschule,

4) die neue Töchterschule auf der Friedrichsstadt,

5) die Militairschulen, nämlich:

a. die Königl. Garnisonschule,

b. die Schule im Jnvalidenhause,

"0) die katholischen Schulen,

7) die Parochialschulen der Dreisaltigkeitskirche,

8) die Schulen der böhmischen Gemeinde,

9) das Königl. Taubstummen-Institut,

1V) die Königl. Blinden-Anstalt;

L. ferner von den Schulen nicht Königl. PatronatS:

1) die Schulen der Domkirche,

2) die Schulen der Parochialkirche,

3) die Schulen der französischen Gemeinde,

4) die Schulen der hiesigen Brüdergemeinde,

3) die Erwerbschulen,

0) die Sonntags-Freischnlen,

7) das Friedrichsstift,

8) das Luisenstift,

9) die Luisenstiftung,

10) die Wadzecks-Anstalt,

11) das französische Waisenhaus,

12) die Levis äs cbarile,

13) das Schindlersche Waisenhaus,

14) das Kornmessersche Waisenhaus,

15) die Erziehungs-Anstalt für sittlich verwahrlosete Kinder,

10) die Sonntagsschulcn des Luisenstädtischen Wohlthätigkeits-Vereins,

17) das Waisen-Institut der katholischen Gemeinde,

18) das jüdische Waisen-Erziehungs-Institut,

unter die nächste Aufsicht der denselben vorgesetzten Kirchen- und Schul-Vorstände,und unter die Oberaufsicht des Königl. Schul-Collegii Hierselbst gestellt wurden.

Die Schul-Deputation sollte gebildet werden:

1) aus 3 Mitgliedern des Magistrats, unter welche» der jedesmalige Stadt-Schulrath sich befinden muß,

2) aus den beiden hiesigen Superintendenten,

3) aus 5 Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung, welche von dieser ge-wählt und von dem Magistrate bestätigt werden,