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Thätigkcit gesetzt, und an die Stelle derselben für die Schulen städtischen PatronatS(mit Ausnahme der städtischen Gymnasien und der Gewerbeschule), für die Parochial-schulen der städtischen Kirchcn-Parochicn, für sämmtliche Privatschulen und für dieSchulen der jüdischen Gemeinde eine nach den Grundsätzen der Städte-Ordnung vom19. November 1808 gebildete, rein städtische Schul - Deputation verordnet, währenddamals und späterhin:
^ die Schulen Königl. Patronats, namentlich:
1) die Königl. Gymnasien und die mit denselben verbundenen Schulen,
2) das Königl. Seminar für Stadtschulen und die mit demselben verbundene Se-minarschule, -
3) die Friedrichsstädtische Knabenschule,
4) die neue Töchterschule auf der Friedrichsstadt,
5) die Militairschulen, nämlich:
a. die Königl. Garnisonschule,
b. die Schule im Jnvalidenhause,
"0) die katholischen Schulen,
7) die Parochialschulen der Dreisaltigkeitskirche,
8) die Schulen der böhmischen Gemeinde,
9) das Königl. Taubstummen-Institut,
1V) die Königl. Blinden-Anstalt;
L. ferner von den Schulen nicht Königl. PatronatS:
1) die Schulen der Domkirche,
2) die Schulen der Parochialkirche,
3) die Schulen der französischen Gemeinde,
4) die Schulen der hiesigen Brüdergemeinde,
3) die Erwerbschulen,
0) die Sonntags-Freischnlen,
7) das Friedrichsstift,
8) das Luisenstift,
9) die Luisenstiftung,
10) die Wadzecks-Anstalt,
11) das französische Waisenhaus,
12) die Levis äs cbarile,
13) das Schindlersche Waisenhaus,
14) das Kornmessersche Waisenhaus,
15) die Erziehungs-Anstalt für sittlich verwahrlosete Kinder,
10) die Sonntagsschulcn des Luisenstädtischen Wohlthätigkeits-Vereins,
17) das Waisen-Institut der katholischen Gemeinde,
18) das jüdische Waisen-Erziehungs-Institut,
unter die nächste Aufsicht der denselben vorgesetzten Kirchen- und Schul-Vorstände,und unter die Oberaufsicht des Königl. Schul-Collegii Hierselbst gestellt wurden.
Die Schul-Deputation sollte gebildet werden:
1) aus 3 Mitgliedern des Magistrats, unter welche» der jedesmalige Stadt-Schulrath sich befinden muß,
2) aus den beiden hiesigen Superintendenten,
3) aus 5 Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung, welche von dieser ge-wählt und von dem Magistrate bestätigt werden,