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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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Institute von den Privat-Vereinen, die sie gestiftet, beaufsichtigt wurden, führte einKommissarius des Königl. Ober-Schul-Collegiums die obere Aufsicht über diese Schu-len. Durch die Städte-Ordnung H. 17!). IM. b. wurde indessen die Organisation derBehörden, welche die Verwaltung der Schul-Angelegenheiten in den Städten über-nehmen sollten, besonderen Bestimmungen vorbehalten, und wurden diese durch eine,von der Königl. Kurmärkischen Regierung zu Potsdam, durch deren Amtsblatt untermI. September 1811 publicirte Verordnung des Departements im Ministerio des Innernfür den Cultus und den öffentlichen Unterricht zur Ausführung mitgctheilt. DieserVerordnung gemäß sollte auch in Berlin eine städtische Schul-Deputation bestelltwerden. Indessen fand die Ausführung jener Verordnung hier.theils in der großenAusdehnung des Schulwesens, theils darin Schwierigkeiten, daß bei dem Mangel anöffentlichen Schulen, der im Sinne der Städte-Ordnung zu bildenden Schul-Depu-tation nicht eine eigentliche Schul-Verwaltung, sondern hauptsächlich nur eine Schul-Aufsicht, zu der es besonders technischer Einsicht zu bedürfen schien, hätte übertragenwerden können. Es wurde daher durch das Rescript des Departements für den Cultusund öffentlichen Unterricht im Minister!» des Innern vom 27. April 1812 bestimmt, daßausnahmsweise für Berlin eine gemischte Schul-Commisston als ein Ober-Jnspections-Collegium für sämmtliche hiesige Schulen, aus Geistlichen und Pädagogen und einigenMitgliedern der städtischen Behörden gebildet werden und aus den 3 lutherischen Su-perintendenten, dem resormirten Superintendenten, einem Repräsentanten des Dom-Ministerii, einem Deputirten des französischen Lonsistoire oräin-ur« und einem katholischenGeistlichen, sowie aus 3 Magistrats-Mitgliedern und 3 Stadtverordneten, also im Ganzenaus 13, und in Versammlungen, wo Angelegenheiten der beiden städtischen Gymnasien zurSprache kämen, auch noch aus den beiden Direktoren derselben, also dann aus 13 Mit-gliedern, bestehen sollte. Der Gcschäftskreis dieser Schul-Kommission wurde durch dasvon der Königl. Kurmärkischen Regierung auf den Grund höheren Orts erlassener Ver-fügungen festgesetzte Reglement für die Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten zuBerlin vom 28. Mai 18 !2 näher bestimmt, und erstreckte sich in der Hauptsache nuraus die Prüfung und Begutachtung der Gesuche um Anlegung von Privatschulcn undPensionsanstaltcn, die Prüfung der zu concessionirenden Privatschullehrer, in so ferndiese ihr übertragen wurde, die Bestellung eines Specialaufsehcrs für jede concessio-nirte Schule in der Person eines Geistlichen oder eines andern sachkundigen Mannes,und die Beaufsichtigung der Schulen, welche sich jedoch nicht weiter erstrecken sollte,als nöthig wäre, um die Handhabung der Disciplin und den Gang des Unterrichtsüberhaupt zu beobachtcp, wogegen die specielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahlder Lehrbücher n. s. w., lediglich den Vorstehern und Vorsteherinnen überlassen bleibensollte. Die Kommission hielt anfänglich jeden Monat eine Berathung, indessen wurdedie Zahl der wichtigeren Geschäfte allmählich so gering, daß zu deren Erledigung we-nige Versammlungen jährlich genügten. Als jedoch die Communal-Behörden die Reor-ganisation des hiesigen Schulwesens beschlossen, und die Commune hiermit die Ver-waltung eines großen Theils des hiesigen Schulwesens selbst übernommen hatte, auchdem Magistrats-Collegium in dem Stadt-Schulrath ein eigenes technisches Mitgliedfür die Schul-Angelegenheiten gegeben worden war, sielen die Gründe fort, aus denenbisher die Errichtung einer städtischen Schul-Deputation im Sinne der Städte-Ord-nung Anstand gefunden hatte. Es wurde daher aus Grund des RescriptS des Königl.Minister» der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten vom 2ö. April 1829 durchdie Verfügung des Königl. Cvnsistorii und Schul-Collegii der Provinz Brandenburgvom 20. Juni 1829 die bisherige Schul-Kommission mit dem >. August 1829 außer

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