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hcirathungcn begründen keinen Anspruch; noch weniger wird eine Unterstützung unsuneheliche Kinder gewährt.
Doch haben die untcrstützungsberechtigten Frauen und Kinder auf eine unmittel-bare Unterstützung, und zwar neben der des invaliden, bedürftigen Mannes und Vaters,keinen besonderen Anspruch. Vielmehr muß bei Ermittelung der Verhältnisse und derBedürftigkeit dieses letzter«, zugleich auf die Verpflichtung desselben, Frau und Kinderzu erhalten, Rücksicht genommen werden.
Dauer der Unterstützung auf Kinder.
Eine Unterstützung mit Rücksicht auf die Kinder findet nach zurückgelegtem ! 5. Le-bensjahre derselben nicht mehr statt.
Erlöschen der Unterstützung.
Nach dem Tode des Mannes erlischt jeder Anspruch der zurückbleibenden Frau undKinder auf Unterstützung durch die Kommission, sie fallen vielmehr der öffentlichen Ar-menpflege anHeim.
In Absicht auf scparirtc Frauen und deren Kinder.
Separirte Ehefrauen und Kinder aus richterlich getrennten Ehen, sofern sie überhauptunterstützungsberechtigt, und letztere in der Pflege der Mutter geblieben sind, haben nurdann Anspruch ans Unterstützung, wenn die Frau für den unschuldigen Theil erklärt wor-den, und des Mannes Verbindlichkeit, jener bestimmte Alimente zu geben, fortdauert.
Der Ehemann, bei dessen Unterstützung schon immer auf Frau und Kinder Rück-sicht genommen werden mußte, erhält von dem nothwendigen Unterstützungsbetrage, beigeschehener Trennung der Ehe um so viel weniger, als der separirten Frau und denihr überwiesenen Kindern verhältnißmäßig gegeben werden muß, so daß auch in diesemFalle eine unmittelbare Unterstützung nicht stattfindet. — Auch hier fällt die Unterstützungmit Rücksicht auf die Kinder, nach zurückgelegtem 1-itcn Lebensjahre derselben fort.
Die Berücksichtigung der separirten Ehefrau, wie die der Kinder, ist von der Un-terstützung des Mannes abhängig, und hört dahewmit dieser, gleich wie bei einer Tren-nung der Ehe durch den Tod, Seitens der Unterstützungs-Kommission, gänzlich auf.
Heirathet die separirte Ehefrau, welche für unschuldig erklärt worden, wieder, sofällt auch ihre mittelbare Unterstützung ganz weg, und wird auf die bei ihr gebliebenenKinder erster Ehe nur dann noch fortgewährt, wenn der Mann zweiter Ehe in Dürf-tigkeit lebt, und für deren Erhaltung nicht sorgen kanu, jedoch auch nur in so weit,als sie das I4te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
tz. k. Ansprüche der Wittwen und Waisen.
Wittwen und Waisen haben nur in so fern einen Anspruch auf Unterstützung, alsderen Männer und resp. Väter im Felde geblieben, oder im Kriege in den Lazarethengestorben sind. Bei Verrückung des Wittwenstandes findet das im vorigen H. wegenseparirter Ehefrauen vorgeschriebene Verfahren statt.
H. 7. Ansprüche der Eltern.
Eltern der Gebliebenen oder Verstorbenen haben nur dann Ansprüche, wenn sieschon vor dem Kriege nur mit Hülfe ihrer in demselben gebliebenen oder verstorbenenSöhne erhalten worden sind-