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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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H. 8. Umfang der Unterstützung.

Die Unterstützung muß nach H. 3. der Eingangs gedachten Instruction vom 18. April1811, den dazu Berechtigten, die gewohnte Subsistenz im eingeschränktesten Verhält-nisse verschaffen. Darunter ist jedoch nur dasjenige zu verstehen, was der Berechtigteselbst vor dem Kriege zu seinem und der Seinigen notdürftigen Unterhalte brauchte,nicht aber dasjenige, was er vielleicht würde haben erwerben können, wenn er nichtdurch den Krieg dazu unfähig geworden wäre.

Dahingegen muß bei Ausmittclung der Unterstützung auf Rang, Stand, Alter,Lokal, und sonstige Verhältnisse des Berechtigten, nicht minder auch auf dessen Vermö-gen und übrig gebliebenen eigenen Kräfte, so wie auf die seiner Angehörigen Rücksichtgenommen werden, und die im H. 3. der erwähnten Instruction in dieser Hinsicht ent-haltene Andeutung beachtet werden.

H. 9. Dauer der Unterstützung.

Die Dauer der Unterstützung ist in der Regel von der Versorgung des Bercch-tigtcn abhängig, mit deren Eintritt sie aufhört.

Inzwischen eingetretene Vermögens-Verbesserung oder mehrere Erwcrbsfähigkeiterfordern jedoch eine Ermäßigung oder die gänzliche Einziehung der Unterstützung.

Bei verringerter Erwcrbsfähigkeit muß dagegen eine angemessene Erhöhung derUnterstützung eintreten.

H. 19. Wo die Unterstützung geleistet wird.

Die Unterstützung kann an jedem Orte innerhalb des Landes verzehrt werden.

H. 1l. Wie die Zahlung erfolgt.

Die Zahlung der Unterstützung erfolgt in monatlichen Raten prsennmer-mäo gegeneine von dem Empfänger auszustellende, und von dem betreffenden Armen-Kommissions-und Bezirks-Vorsteher dahin zu bescheinigende Quittung, daß ersterer noch am Leben,und im Bezirk wohnhaft sei, auch die Quittung selbst unterschrieben oder unterkreuzthabe. Bei Auswärtigen muß diese Bescheinigung von dem Orts-Vorstande ausgestelltsein, und daraus zugleich die fortwährende Bedürftigkeit des Empfängers hervorgehen.

H. 12. Beschränkung auf neue Unterstützungen.

Gegenwärtige Vorschriften finden jedoch, so weit sie das bisherige Versahren ab-ändern, nur auf neue Unterstützungs-Ansprüche Anwendung. Nachdem sich die Stadt-verordneten-Versammlung unter dem 2. Februar dieses Jahres mit vorstehenden Grund-sätzen überall einverstanden erklärt hat, sind solche, als Norm für die Verwaltung derKommission zur Unterstützung der invaliden Freiwilligen und Landwchrmänner aus denFeldzügen von 1813 1813, unter dem Stadt-Siegel ausgefertigt und von uns voll-zogen worden.

So geschehen Berlin, den 19. März 1837.

Ober-Bürgenneister, Bürgermeister und Rath hiesiger Königlichen

Residenz.