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H. I. Normen der Verwaltung.
Der Verwaltung liegen im Allgemeinen die Bestimmungen der AllerhöchstenKabinetsordre vom 5. Juni 1813 und 18. März 1814, sn wie die, durch die letzteresanktionirten Vorschriften der Instruction vom 18. April 1814 zum Grunde.
H. 2. Anspruch auf Unterstützung im Allgemeinen.
Danach und nach den sonst ergangenen Festsetzungen und Communal-Beschlüssenhaben Anspruch auf Unterstützung:
1) Landwehr- und Landsturm-Männer und freiwillige Jäger, welche einen der Feld-züge von 1813, 1814 und 1813 mitgemacht haben, und in oder durch dieselbeninvalide geworden sind;
2) die Ehefrauen und Kinder derselben;
3) die Wittwen und Waisen der im Kriege Gebliebenen oder in den LazarcthenVerstorbenen;
4) die Eltern der Gebliebenen oder Verstorbenen.
H. 3. Berechtigung in Bezug auf den Militair - Rang.Vom Lieutenant auswärts findet in der Regel kein Anspruch auf Unterstützung statt.Nur Landwehrmänner und Freiwillige, die als solche ins Feld gerückt, nachheraber Offiziere, und als solche invalide geworden, in ihre bürgerlichen Verhältnisse zu-rückgekehrt, und durch ihre Invalidität unfähig geworden sind, sich ihren Unterhalt zuverschaffen, müssen, beim Vorhandensein der übrigen Erfordernisse, ebenfalls unter-stützt werden.
Unter gleichen Bedingungen können ausnahmsweise auch Offiziere unterstützt wer-den, welche gleich bei Errichtung der Landwehr als solche gewählt worden, und späterin bürgerliche Verhältnisse zurückgekehrt sind. Doch darf in einem solchen Falle dieUnterstützung nur auf den Lieutenants-Rang ausgedehnt, und muß zu deren Bewilli-gung die Genehmigung des Magistrats eingeholt werden.
tz. 4. Erfordernisse zur Unterstützung eines Invaliden.Bedingungen zur Unterstützung der Invaliden find:s. daß sie als Landwehr- oder Landsturm-Männer von der hiesigen Commune inden Krieg geschickt oder gestellt worden, oder daß sie als freiwillige Jäger gedientund zur Zeit ihres Eintritts in die Armee hier ihren letzten persönlichen Gerichts-stand gehabt haben;
I>. daß sie vor dem Feinde gedient haben, die Kriegsdenkmünze besitzen, und vom
Staate als invalide anerkannt sind;c. daß sie durch Verstümmelung oder erhaltene Wunden zum ausreichenden eigenenErwerb unfähig und untüchtig geworden sind, und glaubhast nachweisen, daß diesals Folge des Krieges zu betrachten sei;ö. daß weder ihre eigenen Körper- und Geisteskräfte, noch ihr eigenes Vermögen
zur Beschaffung des Unterhalts ganz oder zum Theil ausreichen;e. daß sie keine Verwandte haben, die zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet sind.
tz. 5. Erfordernisse zur Unterstützung der Frauen und Kinder.Der Anspruch der Frauen und Kinder auf Unterstützung findet nur dann statt,wenn der Mann nach dem vorhergehenden H. unterstützungsberechtigt ist, und die Ehevor der Rückkehr des Mannes aus dem Felde geschlossen worden ist. Spätere Ver-