Druckschrift 
Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
Seite
258
Einzelbild herunterladen
 

258

ein Communal-Bcschluß nöthig, wenn ein solcher Revenuen-Ueberschuß in ein unan-tastbares Stamm-Kapital verwandelt werden soll.

H- U.

Ebenso bedarf es der Zustimmung der Communal-Behörden, wenn für die Stif-tung Grundeigentum erworben, oder deren Vermögen hypothekarisch ausgeliehen wer-den soll. Bestände bis zum Betrage von 1,V00 Rthlrn. in Sraatspapieren oderPfandbriefen zinsbar zu belegen, bleibt dem Curatorium allein überlassen.

H- 12.

Rechnungslegung.

Alljährlich ist das Curatorium verbunden, über seine Verwaltung den Communal-Behörden Rechnung zu legen.

5- 13-

Etwanige Abänderungen dieses Statuts werden vorbehalten und erfordern einenCommunal-Beschluß.

Urkundlich unter unserm Stadtstegel.

Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1841.

Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Nach hiesiger Königlichen

Residenz.