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ein Communal-Bcschluß nöthig, wenn ein solcher Revenuen-Ueberschuß in ein unan-tastbares Stamm-Kapital verwandelt werden soll.
H- U.
Ebenso bedarf es der Zustimmung der Communal-Behörden, wenn für die Stif-tung Grundeigentum erworben, oder deren Vermögen hypothekarisch ausgeliehen wer-den soll. Bestände bis zum Betrage von 1,V00 Rthlrn. in Sraatspapieren oderPfandbriefen zinsbar zu belegen, bleibt dem Curatorium allein überlassen.
H- 12.
Rechnungslegung.
Alljährlich ist das Curatorium verbunden, über seine Verwaltung den Communal-Behörden Rechnung zu legen.
5- 13-
Etwanige Abänderungen dieses Statuts werden vorbehalten und erfordern einenCommunal-Beschluß.
Urkundlich unter unserm Stadtstegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1841.
Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Nach hiesiger Königlichen
Residenz.