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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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andere als die ernannten Prüsungs-Kommissarien mit dergleichen Untersuchungen zubeauftragen, auch diese selbst vorzunehmen, so oft sie dies nöthig erachten.

H. «.

Veschlußnahme über die Untcrstützungs - Gesuche.

Die Beurthcilung, ob ein Fall nach den in H. l. festgestellten Andeutungen zurUnterstützung aus dieser Anstalt sich eignet, bleibt lediglich dem Beschlüsse des Cnra-toriums vorbehalten, da sich eine bestimmte Bezeichnung derjenigen Unglücksfälle, wo-durch Arbeitslosigkeit bei zur Arbeit befähigten Individuen herbeigeführt werden kann,nicht bestimmen läßt.

H- 7-

Art der Unterstützung.

Die den arbeitslos gewordenen Personen zu gewährenden Beihülfen sollen vor-zugsweise in Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und Materialien, in Darleihungvon Gerätschaften, in Ertheilung von Vorschüssen, und Bestellung von Cautionen, sowie in Ueberweisung solcher Arbeiten bestehen, zu deren Ausführung es weder techni-scher Fähigkeiten, noch handwerksmäßiger Uebung, sondern bloßer Körpcrkräftc bedarf.Auf sabrikationömäßigen Betrieb und Anfertigung von Handwcrksarbeiten für eigeneRechnung und in besonders dazu eingerichteten Lokalitäten wird die Stiftung sich nichteinlassen.

5- 8.

Erstattung der verabreichten Unterstützung.

Der Stiftung steht das Recht zu, die gegebenen Vorschüsse, so wie auch Unter-stützungen von den damit unterstützten Individuen zurück zu verlangen, sobald sie sichin dem Stande befinden, diese ohne große Störung in ihrem Erwerbe zu erstatten,oder wenn das Curatorium findet, daß davon nicht ein dem Zwecke entsprechenderGebrauch gemacht wird. In solchen Fällen, über welche dem Curatorium lediglich nachseiner Ucbcrzcugung die Entscheidung zusteht, hat dieses das Recht, nötigenfalls sofortauf gerichtlichem Wege die Wiedereinziehung zu bewirken.

h- 9.

Um diese Controle über die unterstützten Personen führen zu können, ist jeder,eine Unterstützung Nachsuchende oder schon Unterstützte verpflichtet, sich zu allen Zeitenden Lokal-Recherchen der Prüfungs-Kommissarien sowohl, als der Curatoren zu un-terwerfen, und diesen jede aus ihre Familien- und Geschäfts-Verhältnisse bezüglicheAuskunft, der Wahrheit gemäß, zu erthcilen. Wer dem zuwider handelt, verliert allenAnspruch auf Unterstützung.

tz. 1«.

Disposition über das Stiftungs-Vermögen.

Die Zwecke der Stiftung können nur so weit verfolgt werden, als die Zinsen desh. 2. gedachten Stiftungs-Kapitals und sonstige Zuwendungen dazu die Mittel ge-währen. Sollten diese Zinsen aber nicht in einem Jahre sämmtlich verwendet wordensein, so bleibt es dem Curatorium überlassen, die gesammelten Bestände später mit zuverwenden, oder durch solche das Kapital des Stiftungsfonds zu vennehren: jedoch ist