25«
Statut
der
F r i e d r i ch - W i l h e l IN s - A II st a l t für Arbeitsame.
5- 1.
Zweck der Stiftung.
Die Friedrich-Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame hat den Zweck, solchen Leuten,welche durch Unglücksfälle, Krankheiten oder gebüßte Vergehen arbeitslos geworden,nach Maaßgabe ihrer Kräfte und Fähigkeiten, Beschäftigung zu verschaffen, oder siedurch angemessene Beihülfen in den Stand zu setzen, sich selbst damit zu versehen.
tz-2.
Vermögen.
Das Stamm-Kapital der Stiftung bilden die durch Ihre Majestät die KaiserinAlexandra von Rußland allergnädigst derselben geschenkten 40,000 Nthlr., welchesconservirt werden soll, und von dem nur die Zinsen zu den Zwecken der Stiftung ver-wendet werden dürfen.
5- 3.
Curatorium.
Die Stiftung wird als eine städtische Anstalt durch ein eigenes Curatorium, unterder Ober-Aussicht des Magistrats, verwaltet, welches aus 2 Mitgliedern des Magi-strats, 3 Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung und 2 Bürger-Deputirtenbesteht, in welchem das älteste Magistrats-Mitglied den Vorsitz führt, und bei dessenBeschlüssen die Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen die des Vorsitzendenentscheidet.
5- i-
Diesem Curatorium liegt sowohl die Verwaltung des Vermögens der Stiftung,als auch die Verwendung der Einnahmen ob; die Kasse wird einstweilen bei der Ccntral-Kasse des Magistrats verwaltet, bis etwa eine Ausdehnung der Anstalt eine besondereKassen-Einrichtung nöthig machen sollte-
5- 5-
Prüfungs - Kommissarien.
Um die Verhältnisse der Personen, welche auf Unterstützung aus dieser StiftungAnspruch machen, zu prüfen, auch die Anwendung der ertheilten Unterstützungen zucontrolircn, werden besondere Prüfungs-Kommissarien erwählt, denen die betreffendenGesuche zugefcrtigt werden, um die erforderlichen Lokal-Recherchen Behufs ihres Gut-achtens abzuhalten. Diese Prüfungs-Kommissarien, welche das Curatorium in Vor-schlag bringt, die Stadtverordneten-Versammlung wählt und der Magistrat bestätigt,verwalten eben so wie die Curatorcn ihr Amt uncntgeldlich, und brauchen nicht in demBezirke zu wohnen, für welchen sie sich den Prüfungen unterziehen sollen. Es stehtden Curatoren frei, in besonderen Fällen, wo z. B. Sachkenntniß erforderlich ist, auch