beigefügten Regulative, welches hierdurch von Mir genehmigt wird unv überall zurAusführung zu bringen ist, möglichst berücksichtigt worden.
Durch diese Bestimmungen sind alle in den bisherigen Verhandlungen zurSprache gebrachten Diffcrcnzpunkte, welche Meiner Entscheidung bedürfen, beseitigt,Ich erwarte daher, daß die Stadt in deren Erledigung einen Beweis Meines Wohl-wollens erkennen und nicht ferner mit unbegründeten Ansprüchen an die Staatskassebcrvortrctcn werde. Ucbcr die auf den Grund dieser Festsetzungen von der Staats-kasse und der Stadt zu leistenden Zahlungen und Gegcnzahlungcn habe Ich das Er-forderliche den Ministern des Innern und der Finanzen und der Hauptverwaltung derStaatsschulden zugehen lassen, welche der Stadt das Weitere demgemäß eröffnen werden.
Berlin, den 31stcn Dezember 1838.
(gez) Friedrich Wilhelm.
An den Magistrat der Stadt Berlin.
B e ft i m m n ii g e n
über die der Stadt zu überweisenden Polizeistrafgeldcr.
1) Der hiesigen Stadt-Kasse werden, wie seit dem Isten Januar 1831, so auchfernerhin die sämmtlichcn, bei dem hiesigen Polizei-Präsidio aufkommenden Polizeistra-fcn, welche die Gesetze nicht ausdrücklich als fiskalisch bezeichnen, oder einer bestimmtenKasse überweisen, insbesondere also:
die gewöhnlichen Strafen, die Strafen wegen Entheiligung der Sonn-und Festtage und wegen unterlassener Straßcnrcinigung,nach Abzug der gesetzlichen Dcnunciantcn-Antheile ausgezahlt.
2) Diese Festsetzung bezieht sich nicht auf die erkannten Disciplinar- und Ord-nungsstrafen, und eben so wenig auf die in Charlottcnburg oder überhaupt außerhalbdes CommunalbczirkS und der Kämmcrei-Dörscr der Stadt Berlin aufkommenden Po-lizei-Geldstrafen.
3) Bei Ucbcrwcisung der Gelder erhält der Magistrat ein Attest des Polizei-Präsidii darüber, daß im Laufe des Jahres an den der Stadt-Kasse gebührenden Po-lizeistrafen nicht mehr eingckommcn fei. Den städtischen Behörden steht jedoch dieBefugniß nicht zu, das Polizei-Präsidium bei Niederschlagung, Stundung oder Ver-wandlung der erkannten Geldstrafe in eine andere Strafe, auf irgend eine Art zukontrolliren.
i) Eine Erstattung der bis zum Isten Januar 1831 bereits Angekommenen undzu den Königlichen Kassen vereinnahmten Strafgelder findet nicht statt, vielmehr sindsolche in die allgemeine Kompensation der gegenseitigen Ansprüche aus der früherenZeit begriffen.
Berlin, den 31stcn Dezember 1838.
Vefti in m ii ii g e ii
über die Unterhaltung des Straßenpflasters in Berlin.
1) Innerhalb der gegenwärtigen Ringmauer der Stadt Berlin ist die Anle-gung und Unterhaltung des Steinpflasters
-st in allen vor dem Isten Januar 1837 vorhanden gewesenen Straßen, mit Hilfe
des zu 2. festgesetzten Zuschusses aus der Communal-Kasse, auf Kosten des Staats
von der damit beauftragten Baubehörde, dagegen