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b) in allen nach dem lstcn Januar 1837 neu angelegten oder künftig anzulegendenStraßen und Straßcnvcrlängcrungen ohne einen Zuschuß aus Staatsfonds, aufKosten der Comniunalkafsc von den? Magistrate zu bewirken, wobei dem letzten:jedoch vorbehalten bleibt, sich mit der gedachten Baubehörde dahin zu einigen,daß dieselbe auch in den unter 0. bezeichneten Straßen und Straßcnvcrlängc-rungcn die Leitung und Ausführung der Pflaftcrungsarbeitcn für Rechnung derCommunalkafse übernimmt.
2) In Betreff derjenigen zu 1. unter a. bezeichneten Straßen, welche in der Zeitvom löten September 1820 bis zum lstcn Januar >837 neu angelegt und thcils be-reits gepflastert, theils noch ungepflastcrt sind, hat die Stadt an die Staatskasse, undzwar au den Bcrliner-Straßen-Pflaftcrungsfonds zu den seit dem lsten Januar >837aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Kosten der ersten Pflasterung ein für alleMal ein Avcrsionalquantnm von Achttausend Thalern, welches vom lstcn Januar 1837ab in jährlichen Raten von 800 Rthlr. abzuführen ist, und außerdem zu der Unter-haltung, sowohl der bereits ausgeführten, wie der noch auszuführenden Pflasterungs-arbcitcn ebenfalls vom lstcn Januar 1837 ab einen dauernden Beitrag von Neun-hundert Thalern jährlich zu entrichten.
3) Der Beitrag, welchen die Stadt judicatmäßig auch zu denjenigen Kostenleisten müßte, welche bereits von dem lstcn Januar 1837 auf die erste Anlegung desPflasters in den zu 2. bezeichneten Straßen verwendet worden sind, wird derselben mitRücksicht auf die nach den Bestimmungen zu l. und 2. von ihr zu erfüllenden Ver-pflichtungen erlassen.
Für die Zukunft soll den städtischen Behörden die Befugniß zustehen, bei derAnlage einer neuen Straße, oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden, vondem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigcnthümern dieLegung des ersten Straßcnpflastcrs oder den Betrag der hierzu erforderlichen Kostenzu verlangen. Diese Verpflichtung soll bei Ertheilung der Erlaubniß zur Anlegungeiner neuen oder zur Verlängerung einer schon bestehenden Straße den Bctheiligtcnbekannt gemacht, auch soll der Communalbehorde Behufs Wahrnehmung ihrer Gerecht-same von der crthciltcn Erlaubniß Nachricht gegeben werden.
I) Die aus dem Cöpnicker Felde und in den Stadttheilcn am Frankfurter undLandsberger Thorr bisher nur projcctirten Straßen sind zur Zeit für angelegt nochnicht zu erachten, und unterliegen deshalb den Bestimmungen zu I. unter b. und zu
0) Um bei den hiernach von der einen und von der andern Seite zu erfüllen-den Verbindlichkeiten für die Zukunft jedem Zweifel vorzubeugen, soll alsbald unterThcilnahmc der Communalbehorde ein vollständiges Verzcichniß aller Straßen undStraßcnstrecken aufgenommen werden, welche vor dem lsten Januar 1837 innerhalbder Ringmauer schon vorhanden gewesen sind und deren Unterhaltung und Pflasterungsonach ausschließlich, oder rcspcctive mit Hilfe des zu 2. bestimmten Beitrages, derStaatö-Kasse obliegt.
7) Außerhalb der Ringmauer hat die Commune die Anlegung und Unterhaltungdes Straßcnpflastcrs überall auf ihre alleinige Kosten zu bewirken, insofern nicht füreinzelne Straßen oder Straßcnthcile besondere Ncchtstitel der Befreiung nachgewiesenwerden können. Die Minister des Innern und der Finanzen sind autorisirt, geeigne-ten Falls bei Anlegung neuer Straßen außerhalb der Ringmauern die Bestimmungzu 4. gleichfalls in Anwendung zu bringen.
Berlin, den 31stc» Dezember 1838.