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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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ck) nachgebe, daß vom lstcn Januar 1839 ab, auf die Einnahme aus der Pachtfür das Lcichcnfuhrwcsen Seitens der Staatskasse Verzicht geleistet und dies Einkom-men zum Besten der Stadt verwendet werde, um daraus Lcichenhäuser zu errichten,und den ärmeren Einwohnern bei Bezahlung des Preises der Grabstcllcn, so wie derkirchlichen Bcgräbnißgcbührcn, nach der noch zu treffenden näheren Anordnung, zu Hilfezu kommen, so wird die Stadt, welcher ein Rechtsanspruch hierauf nicht zusteht, auchhierin eine Erhöhung des bisher zur Armenpflege gewährten Zuschusses erkennen undum so weniger auf das unstatthafte Verlangen einer noch beträchtlicheren UnterstützungauS der Staatskasse zurückkommen dürfen. Der Antrag nach Ablauf der jetzigenPachtperiode am lstcn Januar 1819 das Leichenfuhrwcscn nicht ferner an den Meist-bietenden zu verpachten, wird zu seiner Zeit in Erwägung genommen werden.

7) Die Handhabung der Bettclpolizei steht mit der der Stadt obliegenden Ar-menpflege im Zusammenhange und die Verpflichtung, die dazu erforderlichen Kostenherzugeben, ist mit der Verwaltung des Armcnwesens überhaupt auf den Grund MeinerOrdre vom 3ten Mai 1819 auf die Stadt übergegangen. Ich will jedoch auf denWunsch der städtischen Behörden genehmigen, daß dieser Theil der Polizei vom lstenJanuar 1839 ab von dem Magistrat ans das Polizei-Präsidium übergehe, wogegen dieStadt eine Entschädigung an die hiesige Polizei-Kasse zu zahlen hat, welche für die nächsten19 Jahre auf 3,099 Nthlr. jährlich festgesetzt wird, da die gehörige Verwaltung dieses,einer Verbesserung sehr bedürfenden Zweiges, von der Polizei nachgewiesenermaßenselbst mit diesem Kostenaufwandc nicht wird bestritten werden können, vielmehr dazunoch ein weiterer Zuschuß aus Staatskassen erforderlich sein wird.

8) Der Antrag des Magistrats wegen Erstattung der Mahl- und Schlachtsteucrvon den in der Stadtvoigtci und in den Armen-Instituten verbrauchten mahl- undschlachtsteucrpflichtigcn Gegenständen würde eine Ausnahme von einem allgemeinen Ge-setze involvircn und ist daher nicht zulässig. Eben so wenig ist

9) der Antrag gerechtfertigt, die Befreiung der servisberechtigten Militairpersoncnund der Geistlichen und Schnllehrcr von der Communalstcuer aufzuheben, weil dieseBefreiungen auf allgemeinen Vorschriften beruhen, welche für Berlin zu ändern keineVeranlassung vorhanden ist. Inwiefern

19) bei dem Abgange des jetzigen Hebeammenlchrers der bisher gezahlte Beitragder Stadt zur Besoldung desselben fortfallen könne, darüber behalte Ich Mir dieschließlich«! Entscheidung nach der von Mir angeordneten näheren Erörterung der be-theiligten Behörden vor. Was endlich

11) die Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung des Straßcnpflastcrs be-trifft, so ist rechtskräftig entschieden, daß die Commune zu den Kosten der Anlegungund Unterhaltung des Steinpflasters von den seit dem Ickten September 1829 inner-halb der Ringmauer neu angelegten Dammstraßen einen verhältnismäßigen Theil derCommunalabgabcn zu entrichten hat. Obschon nun hiernach die Pflasterung sämmt-lichcr seit jener Zeit angelegten oder noch anzulegenden Straßen der Communal-Be-hörde obliegen würde, so will Ich doch zur Vereinfachung der Verwaltung genehmigen,daß die Stadt gegen billig abgemessene Avcrsional-Zahlungcn von allen Verpflichtun-gen in Betreff der Anlegung und Unterhaltung des Steinpflasters in den seit demIckten September 1829 bis zum lsten Januar 1837 neu angelegten Straßen entbun-den werde. In Betreff der nach dem lsten Januar 1837 neu angelegten oder künstiganzulegenden Straßen habe Ich zwar zu einer ähnlichen Einrichtung Meine Zustim-mung nicht erthcilcn können. Im klebrigen aber sind die Anträge der städtischen Be-hörden in dem von den Ministern des Innern und der Finanzen aufgestellten und hier