2) Die der Stadt zuerkannte Entschädigung für die entzogenen Einlagcgefälleund der Ersatz für den Antheil an der Bierziese soll vom Zstcn Januar 1837 abjährlich mit resp. 9,383 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf. inclusive 3,232 Rthlr. 13 Sgr. Gold und793 Rthlr, 20 Sgr. 11 Pf., zusammen mit 10,322 Rthlr. 13 Sgr. 10 Pf. Courantder Kämmcrei-Kasse gewährt werden, dagegen sind die bis zu diesem Zeitpunkte fälliggewordenen Beträge in der oben festgesetzten Compensatio» begriffen und findet des-halb ein Anspruch für die Vergangenheit nicht statt. Indessen will Ich im Wege derGnade und um nicht die Stadt die Folgen der freilich größtentheils von ihr selbst durchAufstellung unbegründeter Forderungen herbeigeführten Verzögerung der Abrechnungallein tragen zu lassen, derselben auf die von 1830 bis zum Jahre 1837 fällig gewe-senen Entschädigungssummen ein Geschenk von Einhundert Tausend Thalernmachen, welche Summe jedoch nach Maaßgabe der von dem Minister des Innern zuerlassenden näheren Bestimmung zur Tilgung der Schulden außer dem Schuldcntil-gungsplan verwendet werden soll, so daß die Commune in dieser Gnadcnbcwilligungebenfalls einen Beitrag zur Abbürdung ihrer Schuld anzuerkennen hat.
3> Hinsichtlich der aufkommenden und der Stadt zu überweisenden Polizeistras-gcldcr soll es bei den anliegenden Bestimmungen bewenden, welche sich aus die Ver-handlung vom 29sten Mai 1837 gründen, und sind die Minister des Innern und derFinanzen von Mir angewiesen worden, die betheiligten Behörden demgemäß zu in-struiren. Auf das in der Vorstellung vom 8ten Juni d. I. vorgetragene Gesuch, denCommunalbehördcn durch das Polizei-Präsidium jährlich einen Nachweis der wegender verschiedenen Vergehen festgesetzten eingezogenen oder niedergeschlagenen Strafenmittheilcn zu lassen, kann nicht eingegangen werden.
ä) Das in der Verhandlung vom 31stcn Juli 1837 von Neuem rcgulirte, auchbisher schon seinem wesentlichen Inhalt nach beobachtete Bcitrags-Verhältniß hinsichtsdes Nachtwacht- Straßen-Erlcuchtungs- und Rcinigungswcsens will Ich hiermit be-stätigen und unter den dort bemerkten Bedingungen auch ferner und bis zu Meinerweiteren Bestimmung einen Zuschuß von 33,000 Rthlrn. jährlich zu dem fraglichenZweck aus der Staatskasse zahlen lassen. Der Antrag des Magistrats, die Straßen- 'reinigungskasse ohne alle Mitwirkung und ohne Zuschuß der Commune von dem Po-lizei-Präsidium verwalten zu lassen, die Verwaltung des Nachtwacht- und Straßen-crleuchtungswesens aber einer aus Mitgliedern der Communal- und Polizeibehörde ge- .mischten Commission zu übertragen, würde nur zu Kollisionen führen, und ist um somehr unstatthaft, da der Commune auch nach der bisherigen Geschäftseinrichtung zur Gel-tendmachung ihres Interesses bei diesen Anstalten genügsame Gelegenheit gegeben ist.
3) Ich habe aus den gepflogenen Verhandlungen entnommen, daß die städtischenBehörden sich nunmehr überzeugt haben, daß die Commune für die Unterhaltung derArmen allein zu sorgen verpflichtet, und daß eine Beihilfe dazu aus Staatsfonds, so-weit sie nicht auf besondere Stiftungen beruhet, immer nur aus Rücksichten der Gnadeerfolgt ist und ferner erfolgen kann. Ich habe hiernach zwar die fernere Zahlung deszeithcr gewährten Zuschusses der 33,000 Rthlr. genehmigt; zu einer Erhöhung dieserbeträchtlichen Summe ist jedoch keine Veranlassung vorhanden, indem mit dem Steigender Bevölkerung und mit den erhöhten Ansprüchen an die Armenverwaltung sich auchdie Mittel ebenmäßig vermehrt haben, um diese Last zu bestreiten, und es daher denForderungen der Gerechtigkeit widersprechen würde, wenn die übrigen Gemeinen derMonarchie zu den Kosten der Armenpflege der Stadt Berlin beitragen sollten, zumalin anderen Städten aus der Communalkasse viele Laoten bestritten werden müssen,welche Berlin gar nicht oder nur in geringcrem Maaße zu tragen hat. Wenn Ich daher