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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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XLV
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0) die St. Petri-Kirche,

7) die St. Gertraudt-Kirche,

8) die Louiscn-Stadt-Kirche,

9) die Friedrichs-Wcrdersche Kirche,

19) die Dorotheenstädtsche Kirche,

11) die Jerusalems-Kirche,

12) die Neue Kirche,

1Z) die Waisenhaus-Kirche,

14) die Kirche im Arbeitshause.

An der Sophien-Kirche übt der Magistrat die Verwaltung der IZxtvrng,im Auftrage des Königlichen Consistorii der Provinz Brandenburg aus.

Die St. Georgcn-Kirche und die Sophien-Kirche ausgenommen, hatin allen diesen Kirchen der Magistrat die Wahl der Geistlichen; in den beidenebcngenanntcn Kirchen aber wählt die Gemeinde, und zwar in der St. Georgcn-Kirche aus den Vorschlag des Magistrats und in der Sophien-Kirche auf denVorschlag des Königlichen Consistorii.

Allen diesen Kirchen ist ein Vorstand vorgesetzt, der aus einem Magistrats-Mitglicde, als Vorsitzenden, und aus 3 bis 4 Gemeindeglicdern besteht, die vomMagistrat gewählt werden, und von denen eines Rendant der Kirchen-Kasse ist.

Die St. Petri-Kirche ist seit dem Brande von 1809 noch nicht wiedererbaut worden. Es ist jedoch ein Fonds zum Wiederaufbau derselben vorhan-den. Dieser besteht zur Zeit:

1) aus dem Fonds der Pctri - Kirchen - Ruine, gesammelt aus dem Verkaufder Baumaterialien und aus den seit dem Brande bis jetzt aufgelaufenenund wiederum belegten Zinsen 103,583 Nthlr.,

2) aus Beiträgen der Einwohner Bcrlin's (incl. Zinscnzuwa chs) 21,894 -

zusammen. . . 125,477 Nthlr.welche theils in Staatspapicrcn, theils in Hypotheken belegt sind, und beim Ma-gistrats-Depositorio, als Eigenthum der Kirche, zur dcreinstigen Verwendungfür den angegebenen Zweck aufbewahrt werden. Die hiervon aufkommenden Zin-sen werden inzwischen wiederum zu Kapital geschlagen.

) XXII. Die Gewerkö-Angelegenheiten.

Nach H. 193- und 214. Dil. 8. Th. 2. des A. L. R. stehen die Handwcrks-Zünfte unter der Aufsicht des Magistrats und des von demselben verordnetenBeisitzers. Durch dje Einführung der Gewerbe-Freiheit ist nur die Aufhebungdes Zunftzwanges, nicht die des Zunftwesens überhaupt bezweckt worden, mithinist es den Zünften gestattet, auch fernerhin eine Gemeinschaft zu bilden, und auf