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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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XLVI
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XI. VI

den Grund der ihnen früher ertheilten Privilegien fortzubestehen, Sie sind folg-lich privilegirte Cooperationen unter Aufsicht des Staats.

Dem Magistrat gebührt die unmittelbare Aufsicht über die innern Gescllschafts-Verhältnifse der Zünfte, und die nächste Entscheidung über alle darauf Bezughabenden Streitigkeiten, wie überhaupt über alle verfassungsmäßigen Angelegen-heiten der Zünfte; die StaatS-Behörden bilden die höhern Instanzen.

Der Magistrat hat sein Aufsichtsrecht den aus seiner Mitte erwählten Ge-werks-Beisitzern (Assessoren) übertragen, deren Funktionen darin bestehen:

1) die Gewerks-Versammlungen zu leiten,

2) die unmittelbare Aussicht über die Gewerks-Kasse zu führen, und

3) die sonstigen Angelegenheiten der Gewerke zu bearbeiten und Streitigkeitenzu regulircn, überhaupt aber bei den einzelnen Mitgliedern der Zunft denGeist für Ordnung und Gesetzlichkeit zu erhalten, den das Fortbestehen der-selben bedingt.

Zur Zeit bestehen 02 zünftige Gewerke unter II vom Magistrat verordnetenBeisitzern.

In neuerer Zeit haben die Gewerke einen vorzüglichen Aufschwung gewonnen,und es hat sich die Theilnahme an den Zünften, besonders seit der Zeit derHuldigung unsers jetzt regierenden Monarchen, ansehnlich vermehrt.

Ein Beweis von der Vervollkommnung der gewerblichen Erzeugnisse warim Jahre 1840 die Ausstellung der Gewcrks-Jnsignien in dem Behufs der Fest-lichkeiten zur Zeit der Huldigung auf dem Opernplatze erbauten Saale.

Das Eintrittsgeld, welches bei dieser Gelegenheit einkam, betrug circa 0,000Rthlr. (gegenwärtig mit den zu Kapital geschlagenen Zinsen 0,140 Rthlr. 0 Sgr.),und soll dieser Fonds auf dauernde Weise zum Besten der Gewerke angelegt wer-den, als eine Stiftung zum Gedächtniß jener Zeit, aus welcher Unterstützungenan tüchtige Gesellen und Lehrlinge zu ihrer ferneren Ausbildung, auch wohl zuReisen, zur Anschaffung von kostbarem Handwerkszeug oder Instrumenten :c., ge-währt werden sollen, so weit die Zinsen hierzu reichen. Das dieserhalb entwor-fene Statut liegt jetzt zur Bestätigung vor.

Noch verdient es hier Erwähnung, daß die Commune zur Feier der Thron-besteigung Königs Friedrich's II., welche am 1. Juni 1840 Hierselbst mit so all-gemeiner Theilnahme auf das Festlichste begangen wurde, als ein bleibendesDenkmal der Verehrung für den Gründer der Preußischen Industrie, ein Sti-pendium, unter dem Namcn:

Friedrich's-Gewerbe-Stipendium",von 000 Rthlrn, jährlich, gestiftet hat, auS welchem junge, aus Berlin gebürtigeHandwerker, die während ihrer Lehrzeit Fleiß und Tüchtigkeit bewiesen haben,