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Pflaster anzulegen und zu unterhalten, auch sein Recht auf Erstattung der von ihmseit 1773 auf das Straßenpflaster verwandten Kosten für unbegründet erklärt.
Bei Gelegenheit der Anlage des neuen Stadtviertels, die Friedrich-Wilhelms-Stadt, nghm dagegen der Königliche Fiscus abermals die Commune wegenPflasterung der hier entstehenden neuen Straßen in Anspruch, behauptend,^dic1770 und 1820 gefällten Erkenntnisse bezögen sich nur auf die damals bestandenenStraßen, und alle neue sei die Commune zu pflastern verpflichtet; und in diesemProzesse wurde die Commune in der Rcvisionsinstanz für verbunden erachtet,zu den Kosten der Anlegung und Unterhältung des Steinpflasters von sämmtlichenseit dem 10. September 1820 neu angelegten und zu pflasternden Dammstraßeninnerhalb der Landwehr Berlins, den von des Königs Majestät durch KöniglicheKabincts-Ordre vom 14. Dezember 1823 näher bestimmten verhältnißmäßigeuTheil der Communal-Abgaben der Einwohner dieser Straßen beizutragen.
Hierauf nun basiren die Vergleichsverhandlungcn zwischen dem Commissariusdes FiScus und den Abgeordneten der Commune, und ans diesen Verglcichsver-handlungen beruht wiederum das Regulativ der Königlichen Kabinets-Ordre vom31- December 1838 in Bezug auf die von der Commune für neu entstandene undresp. neu entstehende Straßen zu tragenden Pflasterungskosten dahin, daß derCommune auferlegt wurde:
1) für die Anlegung des Pflasters in den vom 10. September 1820 bis1. Januar 1837 neu entstandenen Straßen einen Avcrsional-Beitrag von8,000 Nthlrn. in 10 Jahren mit jährlich 800 Nthlr.,
2) für Unterhaltung dieser Straßen noch jährlich, vom 1. Januar 1837 an,perpetuell 000 Nthlr. Beitrag zu leisten, und
3) alle erst vom 1. Januar 1837 ab neu entstandenen und resp. demnächstneu entstehenden Straßen auf ihre alleinige Kosten pflastern und unterhal-ten zu lassen, auch
4) die Pflasterung der Straßen außerhalb der Ringmauer, so weit für die Be-freiung von der desfallsigen Verbindlichkeit kein besonderer Rechtstitel nach-gewiesen werden könne, auf ihre Kosten zu übernehmen, wogegen Fiscusdie Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung des Straßenpflasters inallen vor dem 1. Januar 1837 innerhalb der Ringmauern der Stadt vor-handen gewesenen Straßen anerkannte und dazu nur die vorhin gedachtenZuschüsse der Stadt in Anspruch nahm.
Im Betreff endlich der Einnahme uü VI. I)., so sind dies größtentheilsDarlehne, welche für das Armen-Wesen, besonders in der Cholera-Zeit seit 1831