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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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XIV
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wcsen fortan einen jährlichen Zuschuß von 33,000 Rthlrn. zu zahlen habe,das Uebrige die Stadt tragen müsse;

0) der Zuschuß des Staats zum Armen-Wesen auf 35,000 Rthlr. festgesetzt bleibe;

7) der Staat, zu Gunsten der Stadt, auf das Einkommen vom Leichenfuhrwesenverzichte, um daraus Leichenhäuser zu errichten und den armen EinwohnernBerlins bei Bezahlung von Grabstellcn und Begräbnißgebühren zu Hülfe zukommen;

8) die Bcttelpolizei gegen eine Entschädigung Seitens der Stadt von 3,000 Rthlrn.von der Polizei-Behörde übernommen werde, und

9) wurde der Beitrag der Stadt zur Straßenpflasterung durch ein Regulativfestgestellt.

Hierauf also gründen sich die 4. 0. c. in der Uebersicht 15. aufgenomme-nen außerordentlichen Einnahmen.

Zu gleicher Zeit gewährt das eben Vorgetragene und die Königliche Kabincts-Ordre vom 31. December 1838 mit ihren Beilagen einen höchst wesentlichenBeitrag zur Geschichte der Städtischen Verhältnisse, sowie in diesen AllerhöchstenBestimmungen zugleich die wichtigsten neuen höhern Anordnungen für die Fest-stellung der letztern zu finden sind.

9. möge übrigens noch einige nähere Auseinandersetzung hier beigefügt

werden.

Es haben über die Verpflichtung der hiesigen Commune zur Anlegung undUnterhaltung des Straßenpflasters innerhalb und resp. außerhalb der Stadt ver-schiedene Rechtsstreite mit dem Königlichen Fiscus statt gefunden. Die Communebehauptete, auf den Grund besonderer Rechtstitel davon frei zu sein.

Im Jahre 1770 hatte bereits über eine desfallsige Verpflichtung ein Prozeßgeschwebt, in welchem die Commune nur ihre Verbindlichkeit wegen einer außer-halb der Stadtmauer belegenen Straßenstrecke anerkannt, die gleiche Verbindlichkeitaber wegen der innerhalb der Landwehr belegenen Straßen bestritten hatte.

Im Jahre 1820 strengte nun Fiscus von Neuem gegen den Magistrat einenProzeß mit dem Antrage an, daß die Commune verurtheilt werde, nicht alleindie Unterhaltung und Anlegung des ganzen Straßenpflasters hiesiger Residenzaus Communal-Kassen zu übernehmen, sondern auch die seit 1773 darauf vomStaate verwendeten Kosten dem Fiscus zu erstatten. Derselbe wurde indeß durchdie Erkenntnisse des Königlichen Kammergerichts, des Königlichen Ober-Appellations-Senats und des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, im Jahre 1820 mitseiner Klage abgewiesen und aus Gründen, sowohl eines früheren Erkenntnissesvom 2. Juli 1770, als aus denen der Verjährung, für verbunden erachtet, allesbisher gelegte Straßenpflaster zu unterhalten und alles künftig anzulegende Damm-