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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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von der Stadt herauszuzahlcn gewesen sein würden, wenn jene verheißene Bci-hülfe ihr ganz versagt worden wäre.

In den eben gedachten Konferenzen kamen übrigens noch einige andereGegenstände zur Sprache, und zwar namentlich:

1) die Regulirung der der Stadt zu überweisenden Polizei-Strafgelder,

2) die Zuschüsse des Staats und der Stadt zur Verwaltung des Nachtwacht-Straßen-Erlenchtungs- und Ncinigungswcsens,

3) die Zuschüsse des Staats zur Armen-Verwaltung,

4) die Vcrzichtlcistung des Staats auf die Pacht für das Leichenfuhrwcsen,

8) die Handhabung der Bettel-Polizei,

k) die Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung des Straßeupflasters und

7) einige andere weniger bedeutende Punkte.

Das Resultat der Verhandlungen war die Königliche Kabinets-Ordre vom31. December 1838 mit den ihr angehängten Bestimmungen über die vorstehen-den Punkte 1. bis s,. In dieser Kabinets-Ordre (Anlage A.) wurde haupt-sächlich festgesetzt, daß:

1) der Stadt aus Billigkeits-Rücksichten die Forderung des Staats an dieselbevon circa KW,000 Rthlrn. erlassen werde, und möge die Stadt diesen Erlaßals einen Beitrag des Staats zu der ihr auferlegt gewesenen Kriegs-Con-tribution betrachten;

2) ferner wurde der Stadt auf die ihr zuerkannte Entschädigung für entzogeneEinlagegefälle und Bierziese pro 18^, welche unter ihren Forderungen miteinem Gesammtbetragc von 187,203 Rthlrn. 7 Sgr. 0 Pf. liquidirt und beider obigen Gegeneinanderstellung

der Forderungen des Staats von . . . 1,310,084 Rthlrn.und der Forderungen der Stadt von . 708,341 -mit zur Abrechnung gestellt waren, noch ertraordinair pro 18Z? eineSumme von 100,000 Rthlrn. bewilligt, welche zur außerordentlichen Tilgungvon Stadtschulden, außer dem Tilgungs-Plane, zu verwenden sei; außer-dem wurden ihr für die Folgezeit, vom 1. Januar 1837 ab, 10,822 Nthlr.13 Sgr. 10 Pf. jährliche Entschädigung aus der Staats-Kasse gewährt;

3) zugleich wurde genehmigt, daß die Stadt die Nebcrschüsse aus der Communal-Accisc, welche ihr nach Befolgung des Amortisationsplans vom 24. Juni1829 aus deren Einnahmen noch verblieben, zu anderweitigen Commuual-bedürfnissen verwenden dürfe;

4) sodann ward festgesetzt, daß die in der Königlichen Kabinets-Ordre näherbestimmten Polizei-Strafgelder nach wie vor zur Stadt-Kasse fließen sollen;

8) der Staat für das Nachtwacht- Straßcn-Erlcuchtungs- und Straßcnrcinigungs-