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Folge 5 (1885)
Entstehung
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artigen Bestandtheilcn zusammen gewürfelten Fnrstcnthums (das übrigensmehrmals in Napoleons Händen wie weiches Wachs sich veränderte) einiger-maßen eine Einheitlichkeit zn schaffen, ertheilte er seinem für das FürstenthnmRcgensbnrg angestellten Staatsrath von Ebcrstcin auch den Auftrag, als Kon-Kom m issari ns neben dem Grasen v. Benst als General-Kommissarius bei derVer-waltnng der Stadt Frankfurt unddcs zugehörigen Gebietes „mit Hand anzulegen",da „die unermüdctc bekannte Thätigkeit des Freihcrrn v. Ebcrsteinnicht nur zu erstattende gutachtliche Berichte und schriftlich zu verfertigendeAktcnarbeiten in Beziehung auf das Fürstenthnm Rcgensbnrg ohne Anstandbesorgen könne, sondern auch hinlänglich Zeit übrig hat, um das Wohl derhiesigen Stadt bestens zu befördern, und beide GcschäftSaufträge sich sehr wohlvereinigen ließe."

Qckrct für den Fürst-Primat. Staat-Unth Freiherr» von Ekerstrin zur Kon-

Konunistnrinzz-Ätcllr der hiesigen Stadt Frankfurt a. M.

Wir Karl von Gottes Gnaden Erzbischof nnd Primas der Rheinischen Kon-föderation, Sonveraincr Fürst von Rcgensbnrg, Aschaffcnbnrg, Frankfurt und Wetzlar u.Unserm für das Fürstenthnm Regensburg nnd denen dahin einschlagenden Geschäftenangestellten Staatsrath Freihcrrn von Eberstein erthcilen Wir den Auftrag, alsKonkonnnissarius bei Sonveraincr Verwaltung Unserer Stadt Frankfurt mitHand anzulegen. Wir verlassen Uns hierin auf seine bekannte tiefe Einsicht, Gcschäfts-erfahrcnheit, menschenfreundliche Gesinnungen und bewährte Rechtschaffcnheit nnd be-ziehen Uns auf diejenige Instruktion, die Wir wegen Organisirung Unserer hiesigenfürstlichen Kommission crthcilt haben.

Da die nncrmndete bekannte Thätigkeit des Freiherrn von Eberstein nichtnur erstattende gutachtliche Berichte und schriftlich zu verfertigende Aktenarbcitcn inBeziehung auf das Fürstenthnm Regensburg ohne Anstand besorgen kann, sondernauch hinlängliche Zeit übrig hat, um das Wohl der hiesigen Stadt bestens znbefördern, so lassen sich beide Gcschäftsaufträge von demselben sehr wohl vereinigen.Nebst der dekretmäßigen Beibehaltung des Staatsraths-Gchalts, welcher aufdas Regensbnrgcr Rentamte angewiesen ist, erhaltet derselbe jährlich in Qnartal-Natiserstlich zweitausend Gulden jährlich als hiesiger Konkonnnissarius, sodannzweitens achthundert Gulden zur Haltung eines Privatkanzlistcns, beides ans derhiesigen Nentamtskassc, In Urknnd Unserer höchstcigcnhändigen Unterschrift nnd bci-gcdruckten geheimen Hofkanzlei-Jnsiegels. Frankfurt, den lten Jänner 18V7.

(U. 8.) Carl.

Instruktion für dir Konnnisston zur AnKÜknng der Grrrchtfamr den Sonurrninrn

Fürsten von Frankfnrt.

ß t. Der Endzweck der Kommission bestehet darin, daß sie das Organisations-patcnt zum Besten der Stadt Frankfurt und dessen Souvcrainen Fürsten zur Aus-führung bringe.

Z 2. Sie bestehet erstlich ans Unserm Konferenz-Minister Grafen von BenstalsGeneral-Kommissarius, dem in Unserem Namen die Erfüllung der wichtigstenRegentcnpflicht anvertraut ist, nämlich die zweckmäßige Anwendung der vollstreckendenGewalt.

Die Kommission besteht zweitens ans Unsrcm Staatsrath Freiherrn vonEbcrstcin als Konkonnnissarius, dem Wir die Oberaufsicht über den wirklichenGeschäftsgang aller hiesigen Stellen anvertrauen, damit er anhaltend und vollständigerforsche, ob nnd welcher Maß Unser Organisationspatcnt in allen Theilen ohneAusnahme befolget werde, dahero er hiermit berechtiget wird, denen Sitzungen derStellen beizuwohnen, so oft er es für nöthig erachtet.

Die Kommission des Souvcrainen Fürsten dahicr besteht drittens ans UnsremRefcrendair Gchcimenrath Sccger, der sein schriftliches Gutachten an den SouveraincnFürsten crthcilt, Weisungen an untergeordnete Stellen nnd allgemeine Verordnungenentwirft, nachdem die Gegenstände nach dem Sinn des Organisationspatcnts viertenAbschnitts von dem Senat nnd bürgerlichen Kollegien vorbereitet worden. Er besorgtferner die Angelegenheiten nnd Korrespondenz in Beziehung auf auswärtige Staaten.

H 3. Jedes Mitglied der Kommission berichtet in seinem Fache unmittelbar anden Souvcrainen Fürsten; ucbstdcm versammelt sich die Konnnission alle Samstage beidem Gcncral-Kommissarins nnd berathet sich gemeinsam über diejenigen Gegenstände,die eine wechselseitige Zusammenwirkung erfordern. Ein annoch zu ernennender Ko m-