Der Freihrrrnstlnid
des Obersten
Johann Karl Friedrich v. Eberstein
und seiner Nachkommen.
Des Obersten Zoh. Karl Friede, v. Eberstein Freihcrrntitel war keinusurpirter „Barontitel". Vor dem Zahm 1720 hatte sich allerdings seinVater dieses Titels ebenso wenig bedient wie dessen Vater Christian Lud-wig nnd der Großvater Ernst Albrecht v. Eberstein. Zwar hatte demletzteren der Kaiser Ferdinand III. — nach der ausdrücklichen ErklärungKaiser Karl's VI. (vgl. meine Gesch. 14 f.) — der Reichsgrafenwürde „ver-sichern" lassen, und des erstgenannten Kaisers, die Hecrleitung führenderBruder Erzherzog Leopold Wilhelm nennt ihn in seinen an ihn gerichtete«Zuschriften nie anders als „Graf v. Eberstcin"; desgleichen ertheilte derKönig Friedrich III. von Dänemark seinem General-Feldmarfchalle, demcbengenannten Ernst Albrecht v. Eberstcin, infolge des bei Npborg er-rungenen, Dänemark vom Untergange rettenden Sieges die Grafenwttrde desdänischen Reiches. Von diesem Grafentitcl machte indessen Ernst Albrechtv. Eberstein keinen Gebrauch. Dies hatte, abgesehen davon, daß er in diesemTitel keine Erhöhung seines Adels sah, darin seinen Grund, daß zu derZeit nicht nur die Krone Schweden, die Landgräfin Amalie Elisabeth vonHessen-Kassel und der Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt, son-dern auch der Kaiser selbst, wie auch später Dänemark und Kursachsenihm bedeutende Summen schuldig waren und sie zum größten Theil ihmund seinen Nachkommen schuldig geblieben sind. Dies sind die „erheblichenUrsachen", aus denen „solche kaiserliche Gnade und Würde bis auf bequem-lichere Zeiten vorbehalten" worden (Gesch. 15).
Des Obersten Karl Vater, der nassau-dillenb. Ober-Jägermeister Karl,dessen älterem Bruder Ernst Friedrich zwei Zahre vorher vom KaiserKarl VI. der Grafentitel verliehen worden war, bediente sich vom Zahre1720 an des Prädikats „Freiherr", nachdem er seinem Schwager, dem Ober-Stallmeister Joh. Karl Friedr. v. Büring in dein Besitze des freireichsritter-schaftlichen Gutes Eichen in dem freien Grunde Burbach succedirt war.Sein ältester Sohn Zoh. Karl Friedr. v. Eberstein hat dann von der Zeitan, Ivo er mündig geworden war, den Freiherrntitel ebenfalls geführt.
Wäre die ausdrückliche Betonung des Freiherrenstandes, der Zugehörig-keit zur reichsunmittelbaren freien Ritterschaft von jeher üblich gewesen: sowürde das Geschlecht Eberstein als solckes einen ungleich größeren undbegründeteren Anspruch gehabt haben, als jetzt erst ein später Sprosse. In-dessen seit der Briefadel aufgekommen war und mit der Ertheilung derAdclsprädikate „Reichsgraf", „Reichsfreiherr", an Beliebige, deren Familiengar keinen Anspruch darauf gehabt hatten, der Wiener Hof immer frei-gebiger wurde, war es eine Art von Nothwehr, wenn die dem deutschenUradel entsprossenen Angehörigen der freien Reichsritterschaft von der Zeitan ihren Freiherrnstand äußerlich dadurch bekundeten, daß sie demselben auch