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Folge 5 (1885)
Entstehung
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Vir Ämter Leinungrn und Morungen

übernahmen nach des Feldmarschalls E. A. v. Eberstein Tode (ch 9. Juni1676) Anton Albrecht, Christian Ludwig und Georg Sittig Ge-brüder v, Eberstein. Nachdem letzterer am 30. Juni 1680 seinen Antheilan den Ämtern an Anton Albrecht abgetreten hatte, nahmen dieser undChristian Ludwig am 17. Nov. 1680 eine brüderl. Erbtheilung dergestaltvor, daß Anton Albr. das Schloß und Flecken Groß-Leinungen unddas Vorwerk und Dorf Morungen nebst einem Theile der Forsten, ChristianLudwig aber Horla und Rötha nebst dem andern Theile der Forstenerhielt. Im Jahre 1684 weigerten sich die Unterthanen der Ämter Lein-und Morungen, die Römermonatc und die Reichs-Prästanda zu erstatten.Die Differenzen wurden 1685 in einen Vorbeschied gezogen und endigtensich mit einem Vergleiche <i. ä. 6. Febr. 1691, Inhalts dessen die Unter-thanen sie übernahmen, die Amts-Jnhaber ihnen 30 Thalcr jährlich dazugaben, die bei jeder der 4 Amtsgemeinden auf herrschaftliche Prästanda ihnenabgeschrieben wurden. Die Bevollmächtigten der 4 Gemeinden (Hans Wienaus Leinungen und Andres Liebau aus Rötha) waren bereits am 14. Januarnach Dresden abgefertiget worden, wo am 21. Januar 1691 die Streitig-keiten, die fast an die 100 Jahr lang gedauert hatten, in Güte beige-legt wurden.

vergleich der Gebrüder Anton Albrecht nnd Christian Ludwig v. Eberstein mit

den vntrrthanrn der Ämter Lein- nnd Morungen wegen des üritrags zu

Urichs- und Arei?-Stcnrrn ä. cl Dresden, 6. Febr. ltistl nebst der Konfirmation

4. ä. Dresden, lll. Febr. ltitll.

Zu wissen, daß zwischen dem Wohlgcbornen Herrn Herrn ChristianLudwig von Eberstein auf Lein- und Morungen, auch GeHofen, Neuhaus undBreitungen zc., Sr. kurfürstl. Durchl. zu Sachsen wohlbestallten Obristwacht-mcistern, für sich und in producirtcr Vollmacht seines Herrn'Brüdern, des auchWohlgeborncn und Hochwürdigen Herrn Herrn Anton Albrech t's von Eber-stein, Domherrns zu Halbcrstadt, an einem: und dero Unterthanen derer Dorf-schafteu Lein- und Morungen, auch Rötha und Horla L/ustiesu Äotoin,benanntlich Hans Weinen von Leinungen und Andreas Liebauen vonRötha, kraft habender Gewalt zu transigiren, andern Theils, nachstehender Ver-gleich und Abhandlung getroffen worden.

Nachdem nämlich zwischen obgemeldten Herrn von Eberstein als Inhabernderer Ämter Lein- und Morungen und denen darzn gehörigen Unterthanen bisanhero viele Irrungen enthalten, indem zu denenjenigen Anlagen, so in derGrafschaft Mansfeld an Römer-Monaten oder andern Reichs- und Kreis-Steuern oder unter was vor einem Prätext solche ausgeschrieben worden, dieUnterthanen einen Beitrag, und zwar den vierten Theil von der Herrschaft prä-tendiret, diese aber sich dessen geweigert, und da sie auch schon eine zeitlanghierunter etwas abgestattet hätten, dennoch, daß sie völlig davon befreiet wären,auszuführen sich getrauet, die Unterthanen hingegen sich gleiche Hoffnung ge-machet, überdies auch bei jeder Anlage allemal die Präliminar-Quästion entstehenwollen, ob selbige Kollekte für eine Reichs- und Kreis-Steuer oder andere Kon-