Das Testament der Frau Friederike Christiane Freisr.von Möllendors geb. Freyin von Eberstein.
Nach ihrer Verordnung für Freunde und Bekannte zum Druck befördert, und mit einerEinleitung versehen, von ihrem Testamentsvollzieher A, G. Witschet.
Sangerhausen, gedruckt bei H. A. Weichelt, P28.
Nach des Baron Gottlob v. Eberstein Tode (ff 4. Febr. 1805 zuMorungen) kam seine rechte Schwester Friederike Christiane, vermählt ge-wesen mit dem kursächs. Lieutenant Zoh. Adols v. Möllen dorf, durchErbschaft und Kauf in alleinigen Besitz von Morungen und Rötha, auswelchen Gütern sie für ihren Großneffen Emil v. Eller-Eberstein (Enkelihres Stiefbruders Friedrich L. W.) im Jahre 1818 bezw. 1825 einFideikommiß stiftete.
Betreffs der sonstigen in dem Testamente enthaltenen, für die Eber-steinische Familie ungünstigen und lästigen Bestimmungen hatte es nunfreilich nicht die geringste Bedeutung, wenn es der Frau v. Möllendorfauf Autrieb ihres, der Familie Eberstein nicht wohlgesinnten Geschäftsführersüber Morungen im Jahre 1818 eventuelle Verfügungen zu treffen beliebte,zu denen sie kein Recht hatte. Denn damals schwebte noch der große Mans-feldische Konkursprozeß, der bekanntlich in allen Instanzen zu Gunsten despreußischen Fiskus entschieden worden ist, sodaß damals die Wicdereinlösungder nur wiederkäuflich besessenen Ämter Lein- und Morungen Seitensdes Fiskus unmittelbar bevorstand. Daß später die Familie das wirklichevolle Eigenthumsrecht an den Gütern erlangte, ändert hieran nichts.
Aus besonderem Wohlwollen gegen meinen Vater, den Major GustavAdolph Frhrn. v. Eberstein, von der Dillenburger-Branche, der mit seinemBruder Moritz in der Schlacht bei Auerstädt sich außergewöhnlich ausge-zeichnet und deshalb Königliche Anerkennung und die huldvolle Zusicherungerhalten hatte: „Ich werde ferner für euch sorgen" — ließ König FriedrichWilhelm III. Gnade für Recht ergehen, sodaß von dem Augenblicke andie Ebersteinische Familie die mansfeldischen Güter nicht als ererbtes odererkauftes Eigenthum, sondern als Königliches Geschenk besaß.
Vor Ausführung dieses Gnaden-Aktes aber war die Frau v. Möllendorfvom Schauplatze der Lebenden abgetreten. Was diese daher nicht besaß —konnte sie auch nicht verschenken! Es henkten ja auch schon die Nürnbergerkeinen, sie hätten ihn denn zuvor.
Der Abdruck des Testaments*) wird durch den Herausgeber eingeleitetdurch eine biographische Skizze der Frau v. Möllendorf:
Warum dieß von Frau von Mölleudorf geb. v. Ebersteiu am 3ten April 1818errichtete, nach ihrem am lOten December 1827 erfolgten Ableben, den 13ten December1827 eröffnete Testament im Druck erscheint, sagt der 8 27. desselben.
Wenn aber hier einiges Formelle desselben vermißt werden sollte, so liegt derGrund dieser Weglassnng darin, weil ein Königl. Hochlöbl. Oberlandesgericht zu