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Nachtrags dazu alsbald die erste Bundesversammlung nach Frankfurt tu denRömer ausschreiben wollte, so ernannte er seineu neuen Staatsrats) Ebersteinzugleich zu seinem Direktorial- und gleichzeitigen besonderen Bnndes-Gesandtenall iutseim bei besagter Versammlung, sowohl bei allgemeiner Sitzung als auchim Fall, wo beide Kollegien der Könige und Fürsten besonders berathschlagenwürden, nnd gab ihm „volle Macht und Gewalt", sowohl das allgemeine Direk-torium bei erwähnter Versammlung und in dem Kollegium der Könige in seinemNamen zu führen, als auch in den vorscieuden Berathungen seine Stimme (alsdie eines Bnndesgliedes) abzugeben. Überdies erhielt Eberstein für Bchinde-ruugsfälle das Recht der Substitutionsbefugnis.
Dekret zur geheime» StmiMenth:,stelle im <fiirstrnth»»i Ucgrnsknrg für Freiherr»
von Eberstci».
Wie Karl von Gottes Gnaden Erzbischof und Primas, Sonveraincn Fürstvon Regensbnrg, Aschaffenbnrg, Frankfurt nnd Wetzlar zc. ernennen den bisherigenfürstlich taxischen Residenten nnd geheimen Rath Freiherr» von Eberstein inAnbetracht seiner vortrefflichen Eigenschaften, tiefen Einsichten, bewährten Rcchtschaffen-hcit, Geschäftserfahrenheit nnd edlen Gesinnungen zn Unsen» wirklichen geheimenStaatsrath zur Verwaltung des F ürstenthums Regensbnrg nebst der Ein-wirkung llnsers Staatsministers Freiherrn von Albini nach dem Sinn linsersOrganisationspatents. Wir setzen auf ihn das feste Vertrauen, daß derselbe dasWohl des Staats nnd der llnterthancn in vereinigtem Verhältniß befördern werde.Zum Gehalte werden ihm freie Wohnung nnd zweitausend Gulden jährlich an-gewiesen, welche er vom zweiten Quartal dieses Jahres an nebst eintausend GuldenReisegeld ans dem Regensburger Nentamte zu beziehen hat. Auch wird ihm derGenuß seiner freien Wohnung in dem Fürstenhans in Regensbnrg zugesichert.In llrtnnd llnsrer eigenhändigen Unterschrift und bcigcdruckten llnsers geheimen Hof-kanzlei-Jnsiegcls. Frankfurt, den Sten des Oktobers 1306.
4, 8. Carl Fürst Uriinao.
Wir Karl von Gottes Gnaden Fürst Primas der Rheinischen Konföde-ration, Souveräner Fürst von Regensbnrg, Aschaffenbnrg, Herr von Frank-furt nnd dessen Gebiet, Graf zu Wetzlar zo., Urkunden nnd bekennen andnrch: Dem-nach vermöge der am I2en Julius zn Paris unterzeichneten Föderations-Akte desRheinischen Bundes und deren Art. 6 eine allgemeine Bundesversammlung dahierin Unserer Stadt Frankfurt a. M. stattfinden soll, auch Uns nach dem Art. 10derselben Akte die Führung des Diisotorii dabei, sowohl bei allgemeiner Sitzung, alsauch in dein Fall, wo beide hohe OollsKia der Könige und Fürsten besonders berath-schlagen würden, in dem Lollexium der Könige zusteht nnd obliegt. So ernennen nndbevollmächtigen Wir andnrch als Unfern virsotorial und — in der Eigenschaft alsMitglied des Rheinischen Bundes — als Unsrein besonderen Gesandten allintern» bei besagter Versammlung den wohlgebornen Unsrcn wirklichen GeheimenStaatsrath für das Fürstenthnm Regensbnrg Karl Freiherrn von Eber-stein und geben ihm volle Macht nnd Gewalt, sowohl das allgemeine als besondereOirsetiorium bei erwähnter Versammlung nnd in dem LolleZium der Könige inUnsrein Namen zn führen, als auch in den vorseienden. Bcrathunge» Unsrc Stimmeabzugeben und all jenes mit berathen nnd beschließen zn helfen, was zur allgemeinenWohlfahrt der ganzen Lonköilsrntion und zur Aufrcchthaltnng ihrer Rechte nnd Be-fugnisse gereichen mag.
Was nun benannter Unser bevollmächtigte Gesandte in obbcsagter doppelterEigenschaft vortragen, handeln und mitbeschließen helfen wird, das alles ver-sprechen Wir zu genehmigen nnd so anzusehen, als wäre es von Uns selbst in eignerPerson vorgetragen, gehandelt und mitbeschlossen worden, auch ihn Unser» Gesandteildeshalb vollkommen sckiadlos zn halten. Zugleich ertheilcn Wir demselben in Krank-heits- oder sonstigen Vcrhindernngs-Fällen die Gewalt, einen andern cinsweilen zuFührung des llirootnrii sowohl, als Unsrer besondern Stimme zn snbstitnirenund diesem die hiezn erforderliche Vollmacht zu ertheilen. Zu dessen Urkunde undBekräftigung haben Wir gegenwärtige Vollmacht eigenhändig unterschriebe» nndUnser Geheimes Kabinets-Siegel beidrncken lassen. So geschehen in Unsrer StadtFrankfurt a. M., den 4 Oktober 1806.
(4. S.) Carl Fürst Urinrn« des Rheinischen Bunds.
Um für die Organisation der Verwaltung seines eigenen aus verschieden-