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sprachlich durch Vorsatz des Titels „Freiherr" vor de» Stammnamen Aus-druck gaben; ihrem Stande selbst wollten sie damit in keiner Weise eineErhöhung verschaffen; ihre Freiheit und ihre Reichsunmittelbarkeit wies ihreZugehörigkeit zu einem reichsritterschastlichen Kreise und Kantone mittels derbetreffenden Matrikel aus. Die in der „Kaiserlichen und des Heil. ReichsBurg Friedberg" geführte Matrikel der „ohumittelbaren Freyen Reichs-Ritterschaft des Mittel-Rheinischen Crcyses diesseits Rheins in der Wetterauund zugehörigen Orten" (4. Folge. 220) weist Zoh. Karl Friedr. v. Eber-stein als Mitglied dieser freien Ritterschaft nach.
Der Reichsfreiherrnstand des von der gleichfalls in jenem reichsritter-schastlichen Gebiete gelegenen Burg Stein stammenden Freiherrn v. Stein(dessen Nachkomme» sowohl dieserhalb, als freilich auch noch aus Rücksichtauf dessen Verdienste um den preußischen Staat der König Friedrich Wil-helm I V. 1847 eine Vivilstimme in der Herrcnkuric des Vereinigten Land-tags verlieh) beruht auf keinem anderen Grunde.
Nun führten auch des Obersten Karl beide, 1724 bzw. 1725, geboreneStiefbrüder wegen ihres Mitbesitzes an den Reichsrittergütern Langen-dernbach und Zeppenfeld und der Sohn des altern derselben, der 1833 sMinister Karl Theodor v. Eberstein den Freiherrntitel. Das EbersteinischePatrimonial-Gcricht zu Gchofen nannte sich von der Zeit an „Gräflich undFreiherrlich v. Ebersteinischcs Patrimonial-Gericht" und legte auch den Brüderndes Grafen Ernst und des Freiherrn Karl und deren Nachkommen als Mit-besitzern des Harrasischen und Trebraischen Rittergutes zu GeHofen den Frei-herrntitel, sonach eigentlich unbefugt, bei. Dasselbe geschah »ach Anfall derGrasschaft Mansfeld mit der Herrschaft Heldrungen an Preußen von Seitender Lehnskurie in Naumburg, welche die Vettern v. Eberstein ohne Unter-schied in den Muthungsscheinen und Lehuattcsten als Freiherren bezeichnete.Sy kam es denn auch, daß ebenfalls die Vettern von der Anton Albrecht-schen Linie (Besitzer des Domhofes und Teichdammgutes) mit dem Freiherrn-titel ausgestattet wurden. Selbst der Vater des berühmten GeschichtsforschersLeopold v. Ranke, der Justitiar dieser Vettern, Gottlob Israel Ranke,unterschrieb im Namen des „freiherrl. Eberstein'schen Teichdammguts-Gerichtszu GeHofen". Der Oberst Heinrich Friedrich Wilhelm, Besitzer desTeichdammgutcs nach dem 1803 erfolgten Tode des Hauptmanns und Geh.-Raths Karl Friedrich v. Ebersteiu, selbst schrieb sich niemals „Freiherr" oder„Baron". Als der damals eben aus dem Cadetten-Corps als Offizier indas Kaiser Franz Gardc-Gren.-Reg. eingetretene 2. Sohn desselben, derspätere Generalmajor Robert v. Eberstein, wie vordem sein Vater sich auchnicht „Freiherr" schrieb, bestimmte ihn aber der Major Moritz WilibaldFrhr. v. Eberstein (Enkel des Drag.-Obersten Zoh. Karl Friedr. Frhrn.v. E.) dazu, daß er sich hinfort „Baron" nannte. Onkel Moritz, der damußte, daß von seinem Urgroßvater und Großvater her in der Dillen-burg er Branche der Linie Christian Ludwigs der Freiherrntitel mit Be-rechtigung geführt worden war, glaubte nun anch, allen Mitgliedern derEbersteinischen Familie gebühre dieser Titel. Das Gleiche hinsichtlich Führungdes Titels „Baron" geschah auch später Seitens des Generalmajors Augustv. Eberstein, des älteren Bruders von Robert. Letzterer hatte sich nun un-bestritten über 44 Zahre des Titels „Baron" bedient, dieserhalb erkannteauf die Zmmediat-Vorstellung vom 12. Zum 1881 Se. Majestät der Königvon Preußen Robcrt's und „folglich auch" seiner ehelichen Nachkommen