nur in ihrem allgemeinentheorctischenUrtheilc. Dieser Bericht wurdevon demFürstenauf Anrufung des Ober-Jägermeister Karl v. Eberstein befohlen, als nach Herrn v.Bürings Tode die verwitwete Frau v, Donop sich beikommen ließ, Löhnbergunvcrmuthet in Besitz zu nehmen. Die Räthe konnten nun nicht anders alsihr Gutachten dahin abzugeben, daß es „in Bedenken genommen und nicht wohlthunlich gehalten worden, solchen Löhnberger Zehnten gegen die dem sel.Herrn Stallmeister schriftlich ausgestellte Vision und Übertragung seinenErben (so. Karl v. Eberstein nxorio oonUns) wieder zu entziehen". Das wardie Theorie, — für die Praxis lautete aber ihr machiavellistischer Rath anders:sie gaben dem Fürsten an die Hand, er möge seinen Konsens dazu geben, daßLöhnberg, entsprechend dem alten Lehnbriefe des Fürsten Ludwig Henrichvom 25. März l629 an Karl v. Eberstein als Erblehn übergehe, einmalweil die vier Jahre, so es Jhro Hochs. Durchl. gehabt, schlechten Nutzendarob erfolget und nur die Zinsen ausgelaufen, ferner weil es besser sei,daß es ein Diener von Jhro hchf. Durchl. habe, der noch dazu mitanderen Gütern als in den Eichen angesessen, als ein Fremder, mit deinees erst zu riskiren stünde, vor allem aber weil der Herr v. Eberstein(als fürstlicher Hofbeamter) verhoffentlich sich auf solche Kondition durchAusstellung eines Reverses würde „behandeln" lassen, daß das uralt-väterliche Testament ungekränkt bleibe. Im Weiteren werden die Räthe nochetwas kriegs- und intriguenlustigcr, sie versteigen sich sogar zu dem spaßhaftenVorschlage: „vielleicht könne mit dem Herrn Ober-Jägermeister aus gewisseJahre gehandelt werden, als etwa 12 oder 15, nach deren Verfluß gegenErlegung des Kaufgeldrückstandes es frei wieder ohne Anrechnung der Melio-rationen (!) und rückständigen Zinsen abgetreten werden müßte (!!!); sollte esaber auf ein Lehen, wie es anfangs (d. h. seit Erwerb von den Schützenv. Holzhausen) wollen gndgst. konferiret werden, so müßte es als ein Mann-lehn und anders nicht konstituirt werden, wobei der Rückfall — dies ist desPudels Kern! — alles ersetzen könnte. Wenn also mit dem Herrn v. Ebersteintraktirt würde, stünde auch zu hoffen, daß dadurch von den dem sel. Ober-Stall-meistcr gar mild und gnädigst nachgegebenen Vortheilen ein Gutes zu limitirenund wieder zurückzuerhalten wäre (!Ü). — Aus diesen Vorschlägen konnte selbst-verständlich der Fürst als rechtschaffener Mann, unter Verwerfung der anderenschmählichen Insinuationen, und dabei dennoch Festhaltung des Standpunkteseines „Mehrers des Reichs Nassau", einzig und allein den wählen, daß er denLöhnbergschcn freien Burgzehnten seinem Ober-Jägermeister Karl v. Eber-stein als Erblehn gab. Als nun aber hernach der Lehnbrief wirklich aus-gefertigt worden war — da (jedenfalls auf Einflüsterung der fürstlichen Räthehin) versagte der nächste Agnat Prinz Christian seine Beistimmung und weigertesich, seinen Konsens zu ertheilen. Indem nun dem Ober-Jägermeister v. Eber-stein zu verstehen gegeben wurde, der Fürst wünschte Löhnberg wieder selbstzu besitzen: da blieb jenem nun (wie er in einem einige Monate darauf ge-schriebenen Briefe sagt) seinen schuldigen Respekt als ein Diener zu zeigen, nichtsanderes als das Erbieten übrig, sowohl Löhnberg, als auch das ererbte freieReichsrittergut Eichen dem Fürsten Wilhelm gegen die von dem Herrnv. Ziegesar gebotene Summe cediren zu wollen. Der Fürst selbst aber be-fand sich nicht in der Lage, hierauf baares Geld auszuzahlen; er fand aber denkaiserl. Kammcrgerichts-Advokaten und Prokurator vi-. Johann Ulrich v. Gülch enzu Wetzlar bereit, Löhnberg pfandweise zu übernehmen gegen das Donop'scheKapital nebst Zinsen und Auszahlung einer baaren Summe an Karl v. Eber-stein. Nun mit einem Male gab auch Prinz Christian seinen Konsens, da inder Pfandverschreibung das ckomiineu» äirsetmm sowohl als das Wiedcrein-lösnngsrechr vorbehalten und dem Pfandinhaber das Recht zu einer Veräußerungdes Ganzen oder eines Thciles und auch das Recht zu einer anderweiten Cessionseines Pfandrechts abgesprochen war. 11r. Gülchen aber war Advokat; eS er-hoben sich sehr bald „einige Bcdcnklichkciten" zwischen dem Fürsten und ihm,
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