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Folge 5 (1885)
Entstehung
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Erben das Gut anzunehmen nicht im stände waren, nahm es der Fürst wiederzurück und ließ es von seiner Kanzlei aus allerdings sehr mwortheilhaftfür eigene Rechnung verwalten, so daß er sich dann nach vier Jahren bewogenfand, es seinem Ober-Stallmeister v. Büring anzubieten. Als derselbe hieraufeinging, mehr seinem Fürsten zu Gefallen, als weil er hoffen konnte, einengroßen Nutzen zu haben, so fand sich der Fürst, dem Herr v. Büringvieleund ehrliche Dienste, so vielleicht andere nicht thun werden, noch zu thun fähigsind, von Kindheit ausgerichtet", auch nochaus besonderen Gnaden be-wogen, ihm zugleich zu koncediren, nach Gefallen und Gutbefinden mit Löhnbergzu schalten und zu walten, es zu verhypotheciren oder durch Cession, Tauschoder andern Kontrakt zu veralieniren". So gab er ihm denn im I. 1714 denrittcrfrcien Burgzchnten zu Löhnberg mit allen alten Rechten und Freiheiten aber auch mit den darauf haftenden Donop'scheu Schulden als Erblehnfür sich und seine Erben beiderlei Geschlechts und in Ermangelung derenseiner einigen Schwester ältestem Sohne, so im Leben sein wird".

Der Ober-Stallmeister v. Büring ließ es sich nun angelegen sein, das durchdie schlechte Verwaltung deteriorirte Besitzthum wieder in aller Weise in gutenStand zu setzen; außer andern in dasselbe gewandten Meliorationen nahm ereinen Neubau des Burghauses vor. Als gleich guter und sorgsamer Wirthverfuhr er mit dem ein Jahr später vom Fürsten Wilhelm bzw. der FürstinDorothea Johannetta ihm cedirten, vom Fürsten im I. 1704 erst von der frei-herrlichen Familie v. Seelbach erkauften aber noch nicht bezahlten Gute in denEichen. Nicht nur sein eigenes Vermögen verwandte Johann Karl Friedrichv. Büring der letzte seines Stammes und kinderlos! in die beiden Güter,aus welchen er ein Majorat für seinen Schwager Karl v. Eberstein bzw. dessenältesten Sohn zu stiften beabsichtigte; er nahm auch noch Geld auf, wurde aberin den letzten Jahren von den ehemaligen Gläubigern des Fürsten Wilhelmum Auszahlung der mitübernommenen restirenden Kaufsumme so hart gedrängt,daß er sich genöthigt sah, sich nach einem Käufer umzusehen, da sein Schwagerdamals noch nicht in der Lage war, Geld darauf herzugeben. Es bot sich aucheine günstige Gelegenheit, sich des lästigen Besitzes wieder zu entledigen, undzwar mit Vortheil; der nassau-nsingische Hofmeister und Kammer-Direktor MoritzSigmund v. Ziegesar war nämlich bereit, ihm nicht nur Löhnberg für 16500Gulden, sondern auch das freie Reichsrittergut Eichen für 15000 Gulden ab-zukaufen, falls der Fürst seinen Konsens hierzu crtheile. Die fürstlichen Rätheaber, uneingedenk des Ausspruchs:ein fürstliches Wort soll man nicht drehenund deuteln!," flüsterten dem Fürsten ein, es könne möglicherweise der aufVergrößerung sinnende gräfliche Nachbar August v. Witgenstcin odersonst einunanständiger Käufer dahinterstecken", und brachten es dahin, daß der Fürst,entgegen seinem früher gegebenen Worte, seinen Konsens versagte. Die durchdie Erinnerung an Adolf von Nassau und durch den Hinblick auf die Statt-halter der Niederlande Prinzen Moritz und Wilhelm von Oranicn von einerArt Großmachtsucht angewandelten Räthe verwiesen den Fürsten ans den vonallen Linien des fürstlichen Gesamthauses beschworenen Erbverein und dasbeschworene, im I. 1662 errichtete Testament des sel. Grafen späteren FürstenLudwig Henrich als das Fundamcirtalgcsetz,als die Grundsäule und Stützevon des hochfürstlichen Hauses Wohlstand und Wohlfahrt"! Uber solches Ver-fahren kränkte sich der von den Gläubigern, die doch ursprünglich des FürstenGläubiger waren, hart bedrängte Ober-Stallmeister von Büring in solchem Grade,daß er erkrankte und bald darauf starb; die Räthe sagen 25 Tage darauf ineinem Berichte an den Fürsten, daß der sel. Verstorbene, weiln auch aus derdarauf resolvirten Übernehmung Seitens des Fürsten selbst anstatt des Herrnv. Ziegesar nichts geworden,sich darüber gar sehr entrüstet." Dieser lautsprechende Erfolg ihrer Rathschlägc rührte nun zwar den fürstlichen Rüthen etwasdas Gewissen und bestimmte sie dazu, in ihrem vom Fürsten eingefordeten BerichteVom 9. Febr. 1720 dem Rechte und der Billigkeit Raum zu verstatten freilich aber