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Folge 5 (1885)
Entstehung
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ihm testamentarisch vermachten Majorats anzutreten. Da nämlich sein Schwagervon Gläubigern gedrängt wurde und deshalb wegen Verkaufs der Güter Unter-handlungen mit dem Fürsten Wilhelm und darauf mit dem fürstl. nassan-nsingischcn Hofmeister und Kammer-Direktor Moritz Sigmund v. Ziegesaranknüpfte, diese aber zu keinem Resultate führten: so ließ auf Zureden guterFreunde Karl sich dazu bestimmen, mit seinem todkranken Schwager einen Kaufabzuschließen. Solches wagte er in der Hoffnung, daß er diese Summe aufsein in der brüderlichen Theilung 1718 ihm zugefallenes väterliches Gut Horlawürde aufnehmen können. Da er sich jedoch in dieser Hoffnung vorderhandgetäuscht fand, er aber bereits verschiedene Schulden seines Schwagers bezahlthatte, so kündigte er letzterem den nur unter jener Bedingung abgeschlossenenKauf wieder auf. Hierzu schwieg anfangs sein Schwager Büring still undüberließ es seiner in Eichen wohnenden Mutter, mit dem Gute nach ihremBelieben zu schalten und zu walten, als ob er gestorben und sie solches allbereitsvon ihm ererbt hätte. Als indessen einige Zeit darauf der Ober-Stallmeisterv. Büring an seine Mutter hatte schreiben lassen,er nähme sich nichts an,er hätte es seinem Schwager Eberstein verkauft, und er wiese alle seineSchuldleute an das Gut Eichen; die möchten für ihre Forderungen davonwegfchätzen lassen, was sie wollten: So sah sich denn Karl gcnöthigt, um nichtfremde Gläubiger an das Gut zu lassen und um sein ausgelegtes Geld nichteinzubüßen, nunmehr selbst als Gläubiger seines Schwagers aufzutreten. Diesemgemäß ergriff er am 6. Okt. 1719 in voller Form Besitz von dem Reichsritter-gute Eichen und der im Burbacher freien Grunde zu Heller gelegenen Schmelz-hütte nebst Eisenhammer, womit auch seine Schwiegermutter einverstanden war. Nach einem Vierteljahre aber schon, am 15. Januar 1720, starb der Herrv. Büring kinderlos. Nunmehr stand es seinem, in dem am 9. Januar 1719 vonihm errichteten Testamente als Majoratsherrn eingesetzten Schwager Karlv. Eberstein frei, ob er demgemäß das freie Reichsrittergut Eichen und denritterfreien Burgzehnten und das adlige Burghaus nebst Zubehör zu Löhn-berg als Majorat in seinem und seines ältesten Sohnes Namen in Besitznehmen oder ob er nur als Gemahl von des Verstorbenen einziger Schwesterin deren Namen und zugleich mit der überlebenden Mutter, als der landes-gesetzlichen Erben, die ganze Verlassenschaft antreten wollte. Nach Einigung mitletzterer, welche sich gegen Zusicherung freier Wohnung und einer ihr jährlichzu zahlenden Summe von 200 Gulden der Erbschaft entsagte, trat KarlNamens seiner Gemahlin die Erbschaft oum dsnoÜLio IsZis st invsntarii am30. Januar an und wurde am 12. März in den Besitz des Gutes Eicheneingewiesen. Da nun noch in demselben Jahre (17. Nov. 1720) auch Karl'sGemahlin starb, so war er selbst nun wieder in Gemeinschaft mit seinem SohneJohann Karl Friedrich, seinen drei Töchtern und seiner Schwiegermutterder Erbe der Verstorbenen. Es verzichtete seine Schwiegermutter abermals aufdie Miterbschaft.

Zur richtigen sachlichen Beurtheilung der Verhältnisse, in welche der Ober-Jägermeister Karl von Eberstein jetzt eintrat, ist es nöthig, in die zu Grundeliegenden geschichtlichen und rechtlichen Verhältnifsc zurückzugreifen.

Der Graf Georg von Nassau - Katzenelnbogen, der Vater von desFürsten Wilhelm Urgroßvater Grafen später Fürsten Ludwig Heinrich,hatte das als Enklave in nassau-diezischem Gebiete liegende, vormals denSchützen v. Holtzhausen erb- und eigentümlich zugehörige freiadlige Gutzu Löhnberg mit Zubehör erworben und dem nassau-katzenelenbogischen Terri-torium einverleibt, dann aber wieder anderweit, mit Vorbehalt des ckoininiiäirsoti, als Mannlehn veräußert. Von dem letzten Lehnsträger, dem herzogl.württemb Ober-Stallmeister v. Kniestädt kaufte es i. I. 1707 der FürstWilhelm, erborgte das Kaufgeld von dem kurpfälz. Oberstlieut. v. Donopund räumte diesem dafür bis zur Abzahlung der Darlehnssummc das Gutselbst pfandweise ein. Als nach zwei Jahren der Herr v. Donop starb, seine